Gesetze sind Spielregeln für das Miteinander der Menschen in unserer Gesellschaft. Das Recht, Gesetze zu beschließen, ist eine herausragende Aufgabe jedes demokratisch gewählten Parlamentes. Der Sächsische Landtag ist das gesetzgebende Organ im Freistaat Sachsen (Legislative).
„Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und ist Stätte der politischen Willensbildung.“
(Art. 39 Abs. 2 Sächsische Verfassung)
Die Zuständigkeiten sind zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt und im Grundgesetz (Art. 70 bis 74 GG) geregelt. Soweit dort der Bundesebene keine Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, steht diese den Ländern zu.
Der Sächsische Landtag berät und verabschiedet alle Gesetze, die in den Kompetenzbereich des Freistaates Sachsen fallen. Dies umfasst vor allem folgende Bereiche:
Eines der wichtigsten Gesetze, das der Landtag beschließt, ist das Haushaltsgesetz (ausführliche Informationen zur Haushaltsgesetzgebung), das die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates für jeweils zwei Jahre festlegt.
Außerdem kann der Landtag Ausführungsregelungen zu Bundesgesetzen beschließen und ratifiziert Staatsverträge (z. B. Rundfunkstaatsvertrag).
Alle Gesetze, Vorschriften und Verordnungen des Freistaates Sachsen sind in der Datenbank Sächsische Rechtsvorschriften REVOSax gebündelt.
Hinsichtlich der Gesetzgebung bestimmt Artikel 70 GG, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Damit aus einer Idee ein Gesetz werden kann, muss ein Gesetzentwurf vorgelegt und formal in den Landtag eingebracht werden. Dies kann durch verschiedene Akteure geschehen:
Jeder Gesetzesvorschlag muss schriftlich begründet sein.
Im Parlament durchläuft der Entwurf mehrere Stufen des Gesetzgebungsverfahrens, bis das Gesetz ggf. verabschiedet wird und in Kraft treten kann.
Dabei braucht es meistens viel Zeit, bis aus einer politischen Idee ein konkretes Gesetz wird.
Doch dafür gibt es gute Gründe. Der finalen Abstimmung gehen intensive Beratungen voraus, zunächst in den Arbeitskreisen der Fraktionen, anschließend in den Fachausschüssen (ggf. mit öffentlicher Anhörung von Sachkundigen) und schließlich im Plenum.
In diesem aufwändigen Prozess können zahlreiche Meinungen und Interessen einbezogen und abgewogen sowie Änderungsvorschläge diskutiert werden.
Unter Parlamentsdokumente (EDAS) sind alle Unterlagen abrufbar, die vom Landtag im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beraten worden sind: vom Entwurf des Gesetzes über die Änderungsanträge bis zur Beschlussempfehlung des Ausschusses.
Jeder Gesetzentwurf wird beim Landtagspräsidenten eingereicht. Der Präsident leitet diesen Entwurf als Drucksache allen Abgeordneten zu. Außerdem überweist er den Entwurf an einen Ausschuss.
Wenn es der Einreicher wünscht, kann er vor der Ausschussbefassung eine öffentliche Beratung des Gesetzentwurfes im Plenum erreichen. Der Urheber hat dann Gelegenheit, seinen Entwurf im Plenum den Abgeordneten sowie der Öffentlichkeit kurz vorzustellen. Anschließend erfolgt die Überweisung an einen Ausschuss.
Im zuständigen Ausschuss (ggf. mehrere) beraten die Fachpolitikerinnen und Fachpolitiker intensiv über den Entwurf sowie über Änderungsvorschläge. Die Sitzungen finden – mit wenigen Ausnahmen – nicht öffentlich statt und sind meist von einer konstruktiven und detaillierten Arbeitsatmosphäre geprägt. Der Ausschuss kann externe Sachkundige um Rat fragen (öffentliche Anhörung). Schließlich empfiehlt der Ausschuss (nach Mehrheitsbeschluss) dem Landtag, ob und wie er den Gesetzentwurf annehmen oder ablehnen soll (Beschlussempfehlung).
Im Plenum werden der Gesetzentwurf und die Beschlussempfehlung des Ausschusses ausführlich und öffentlich debattiert. Anschließend stimmen die Abgeordneten über den Gesetzentwurf ab. Stimmt die Mehrheit der Abgeordneten für den Entwurf, ist er angenommen. Für Änderungen der Verfassung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Aus dem Entwurf ist ein Gesetz geworden. Findet der Vorschlag keine Mehrheit, hat der Landtag den Gesetzentwurf damit abgelehnt.
Der Landtagspräsident übermittelt das Gesetz an den Ministerpräsidenten sowie die zuständigen Staatsministerinnen bzw. Staatsminister zur Unterschrift (Gegenzeichnung). Danach fertigt er das Gesetz durch seine Unterschrift aus und leitet es der Staatsregierung zu.
Das Gesetz muss innerhalb eines Monats durch den Ministerpräsidenten im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und damit verkündet werden. Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen Gesetze unverzüglich ausgefertigt und verkündet werden (Eilausfertigung).