Am Eingang des Landtag Neubaus ist ein Schriftzug angebracht. Dort zu lesen ist

Gesetzgebung

Spielregeln des Miteinanders: Von der Idee zum Gesetz

Gesetze sind Spielregeln für das Miteinander der Menschen in unserer Gesellschaft. Das Recht, Gesetze zu beschließen, ist eine herausragende Aufgabe jedes demokratisch gewählten Parlamentes. Der Sächsische Landtag ist das gesetzgebende Organ im Freistaat Sachsen (Legislative).

„Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und ist Stätte der politischen Willensbildung.“
(Art. 39 Abs. 2 Sächsische Verfassung)

Wofür ist der Landtag zuständig?

Detailansicht öffnen: Abgeordnete im Plenarsaal mit gehobenen Händen während einer Abstimmung.
Der Landtag beschließt Gesetze. In der Regel stimmen die Abgeordneten offen per Handzeichen ab.

Die Zuständigkeiten sind zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt und im Grundgesetz (Art. 70 bis 74 GG) geregelt. Soweit dort der Bundesebene keine Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, steht diese den Ländern zu.

Der Sächsische Landtag berät und verabschiedet alle Gesetze, die in den Kompetenzbereich des Freistaates Sachsen fallen. Dies umfasst vor allem folgende Bereiche:

  • Schule und Bildung,
  • Hochschule,
  • Polizei- und Versammlungsrecht,
  • Kultur,
  • Medienpolitik und
  • Kommunales.

Haushaltsgesetzgebung

Eines der wichtigsten Gesetze, das der Landtag beschließt, ist das Haushaltsgesetz (ausführliche Informationen zur Haushaltsgesetzgebung), das die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates für jeweils zwei Jahre festlegt.

Außerdem kann der Landtag Ausführungsregelungen zu Bundesgesetzen beschließen und ratifiziert Staatsverträge (z. B. Rundfunkstaatsvertrag).

Alle Gesetze, Vorschriften und Verordnungen des Freistaates Sachsen sind in der Datenbank Sächsische Rechtsvorschriften REVOSax gebündelt.

Bund oder Land?

Detailansicht öffnen: Plenarsaal von außen, Glasfassade mit Sonnenspiegelung
Im Plenarsaal verabschieden die Abgeordneten Gesetze für den Freistaat Sachsen.

Hinsichtlich der Gesetzgebung bestimmt Artikel 70 GG, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

  • Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71, 73 GG)
    Zum Beispiel: Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Zivilschutz, Staatsangehörigkeit, Passwesen, Währungs- und Geldwesen, Zölle und Außenhandel, Deutsche Bahn und Luftverkehr, Post und Telekommunikation
  • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72, 74 GG)
    In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
    Zum Beispiel: Bürgerliches Recht, Strafrecht, Personenstandswesen, Vereinsrecht, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht für Ausländerinnen und Ausländer, Wirtschaftsrecht, Straßenverkehr
  • Grundsatzgesetzgebung
    Der Bund stellt Grundsätze auf.
    Haushaltsrecht (Artikel 109 Absatz 4 GG), Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften (Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 Satz 2 WRV)

Wer kann Gesetze einbringen?

Damit aus einer Idee ein Gesetz werden kann, muss ein Gesetzentwurf vorgelegt und formal in den Landtag eingebracht werden. Dies kann durch verschiedene Akteure geschehen:

  • Staatsregierung,
  • Abgeordnete (mindestens sechs),
  • Fraktionen,
  • Volk.

Jeder Gesetzesvorschlag muss schriftlich begründet sein.

Der Weg eines Gesetzes

Detailansicht öffnen: Hand mit Stift bei der Ausfertigung eines Gesetzes
Ausfertigung des Haushaltsgesetzes durch den Landtagspräsidenten

Im Parlament durchläuft der Entwurf mehrere Stufen des Gesetzgebungsverfahrens, bis das Gesetz ggf. verabschiedet wird und in Kraft treten kann.

Dabei braucht es meistens viel Zeit, bis aus einer politischen Idee ein konkretes Gesetz wird.

Doch dafür gibt es gute Gründe. Der finalen Abstimmung gehen intensive Beratungen voraus, zunächst in den Arbeitskreisen der Fraktionen, anschließend in den Fachausschüssen (ggf. mit öffentlicher Anhörung von Sachkundigen) und schließlich im Plenum.

In diesem aufwändigen Prozess können zahlreiche Meinungen und Interessen einbezogen und abgewogen sowie Änderungsvorschläge diskutiert werden.

Unter Parlamentsdokumente (EDAS) sind alle Unterlagen abrufbar, die vom Landtag im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beraten worden sind: vom Entwurf des Gesetzes über die Änderungsanträge bis zur Beschlussempfehlung des Ausschusses.

Wo finde ich die vom Landtag beschlossenen Gesetze?

Jeder Gesetzentwurf wird beim Landtagspräsidenten eingereicht. Der Präsident leitet diesen Entwurf als Drucksache allen Abgeordneten zu. Außerdem überweist er den Entwurf an einen Ausschuss.

Wenn es der Einreicher wünscht, kann er vor der Ausschussbefassung eine öffentliche Beratung des Gesetzentwurfes im Plenum erreichen. Der Urheber hat dann Gelegenheit, seinen Entwurf im Plenum den Abgeordneten sowie der Öffentlichkeit kurz vorzustellen. Anschließend erfolgt die Überweisung an einen Ausschuss.

Im zuständigen Ausschuss (ggf. mehrere) beraten die Fachpolitikerinnen und Fachpolitiker intensiv über den Entwurf sowie über Änderungsvorschläge. Die Sitzungen finden – mit wenigen Ausnahmen – nicht öffentlich statt und sind meist von einer konstruktiven und detaillierten Arbeitsatmosphäre geprägt. Der Ausschuss kann externe Sachkundige um Rat fragen (öffentliche Anhörung). Schließlich empfiehlt der Ausschuss (nach Mehrheitsbeschluss) dem Landtag, ob und wie er den Gesetzentwurf annehmen oder ablehnen soll (Beschlussempfehlung).

Im Plenum werden der Gesetzentwurf und die Beschlussempfehlung des Ausschusses ausführlich und öffentlich debattiert. Anschließend stimmen die Abgeordneten über den Gesetzentwurf ab. Stimmt die Mehrheit der Abgeordneten für den Entwurf, ist er angenommen. Für Änderungen der Verfassung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Aus dem Entwurf ist ein Gesetz geworden. Findet der Vorschlag keine Mehrheit, hat der Landtag den Gesetzentwurf damit abgelehnt.

Der Landtagspräsident übermittelt das Gesetz an den Ministerpräsidenten sowie die zuständigen Staatsministerinnen bzw. Staatsminister zur Unterschrift (Gegenzeichnung). Danach fertigt er das Gesetz durch seine Unterschrift aus und leitet es der Staatsregierung zu.

Das Gesetz muss innerhalb eines Monats durch den Ministerpräsidenten im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und damit verkündet werden. Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen Gesetze unverzüglich ausgefertigt und verkündet werden (Eilausfertigung).

Detailansicht öffnen: Der Weg eines Gesetzes als Grafik
Der Weg eines Gesetzes im Parlament