Die Abgeordneten, auch als Mitglieder des Landtags (MdL) bezeichnet, sind vom Vertrauen der Wähler berufene Inhaber eines öffentlichen Amtes und Träger eines freien Mandats. Gemeinsam mit der Gesamtheit aller Parlamentsmitglieder vertreten sie das ganze sächsische Volk - nicht nur ihre eigenen Wählerinnen und Wähler oder ihre Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und üben ihr Mandat unabhängig und frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen aus.
Damit die Abgeordneten frei und unabhängig politisch handeln können, gibt es für Abgeordnete spezielle Schutzrechte, denen aber auch Pflichten gegenüberstehen.
Die freie Mandatsausübung wird insbesondere gewährleistet durch
Darüber hinaus werden Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Abgeordneten u. a. durch folgende Schutzrechte in der Sächsischen Verfassung besonders gesichert:
Abgeordnete dürfen nicht wegen ihres Abstimmungsverhaltens oder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag oder sonst in Ausübung des Mandats getan haben, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Abgeordnete dürfen nur mit Einwilligung des Landtags strafrechtlich verfolgt werden, es sei denn, sie werden bei Begehung der Straftat oder am nächsten Tag festgenommen.
Abgeordnete können über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie selbst als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis verweigern.
Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. Wer sich um ein Mandat bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
Den Rechten der Abgeordneten stehen auch Pflichten gegenüber:
Die Abgeordneten haben vielfältige Aufgaben zu erfüllen. Die Aufgabenwahrnehmung ist dabei durch den im Sitzungsplan festgelegten parlamentarischen Zyklus aus Plenar-, Ausschuss-, Fraktions- und Wahlkreiswoche geprägt.
Die parlamentarische Arbeit, hier vor allem die gesetzgeberische Tätigkeit, erledigen die Abgeordneten vornehmlich am Sitz des Landtags in Dresden. Hier steht allen Abgeordneten ein eigenes Büro im Landtagsgebäude zur Verfügung. Im Landtag finden die Sitzungen des Plenums, der Ausschüsse, der Fraktionen und der fraktionsinternen Arbeitskreise statt.
Zur Betreuung ihres Wahlkreises unterhalten die meisten Abgeordneten dort Büros, oft Bürgerbüros genannt, in denen sie regelmäßig Bürgersprechstunden durchführen und sich um die Anliegen der Menschen vor Ort kümmern. Insbesondere in der Wahlkreisarbeit nehmen die Parlamentarier eine wichtige Funktion als Bindeglied zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie dem Parlament wahr und spielen damit bei der Vermittlung von Politik eine zentrale Rolle.
Nicht selten sind die Abgeordneten zusätzlich kommunalpolitisch tätig, engagieren sich in Vereinen oder anderweitig und nehmen Termine im Wahlkreis oder bei öffentlichen Veranstaltungen wahr. Einige Parlamentarier sind parallel zu ihrer Abgeordnetentätigkeit auch weiterhin in ihrem Beruf tätig.
Die Abgeordneten haben nach der Sächsischen Verfassung Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung, über die sie als Gesetzgeber selbst zu entscheiden haben.
Die sogenannte Grundentschädigung (auch: „Diät“) soll den Abgeordneten und ihren Familien eine ausreichende und der Bedeutung des Amtes angemessene Existenzgrundlage ermöglichen. Damit wird sichergestellt, dass die Möglichkeit, sich in der Volksvertretung zu engagieren, allen Bürgern offensteht und nicht vom beruflichen Einkommen oder den privaten Vermögensverhältnissen abhängig ist. Die steuerpflichtige Grundentschädigung orientiert sich am Niveau der Besoldung etwa eines Richters oder einer Richterin am Oberlandesgericht oder am Oberverwaltungsgericht. Ausgehend von dieser Grundlage erfolgt jährlich zum 1. April eine automatische Anpassung an die Lohnentwicklung im Freistaat Sachsen unter Zugrundelegung der Änderungsrate des sog. Nominallohnindex. Dieser bildet die Entwicklung der Bruttoarbeitsverdienste der abhängig Beschäftigten im Freistaat Sachsen ab und beruht damit auf objektiv messbaren und nachprüfbaren Zahlen. Je nach wirtschaftlicher Entwicklung kann dabei ggf. auch eine Verringerung der Diäten aus seiner Anwendung resultieren. Eine zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten der Präsident oder die Präsidentin und je ein/e Fraktionsvorsitzende/r in Höhe von 100 %, die stellvertretenden Präsidenten und Präsidentinnen in Höhe von 50 % der Grundentschädigung. Seit dem 1. April 2024 beträgt die Grundentschädigung 6.954,09 Euro.
Neben der Grundentschädigung haben die Abgeordneten auch Anspruch auf Entschädigungsleistungen für mandatsbedingten Aufwand. Hierzu zählt insbesondere die sogenannte Kostenpauschale, die allgemeine Kosten abdecken soll, die sich bei der Tätigkeit als Volksvertreter ergeben. Dies betrifft u. a. Aufwendungen für die Unterhaltung eines oder mehrerer Bürgerbüros, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie sonstige mandatsbedingte Kosten. Die Höhe der Kostenpauschale ist abhängig von der Entfernung der Hauptwohnung zum Sitz des Landtags. Seit dem 1. April 2024 beträgt diese monatlich:
bei einem Hauptwohnsitz in Dresden | 3.940,65 Euro |
bei einer Entfernung der Hauptwohnung von Dresden bis 50 km | 4.575,44 Euro |
bei einer Entfernung der Hauptwohnung von Dresden über 50 bis 100 km | 4.863,28 Euro |
bei einer Entfernung der Hauptwohnung von Dresden über 100 km | 5.152,41 Euro |
Weiterer wichtiger Bestandteil der Aufwandsentschädigung ist die Erstattung von Aufwendungen für die Beschäftigung eines oder mehrerer Mitarbeiter zur Unterstützung bei der Mandatstätigkeit. Erstattet werden kann derzeit ein monatlicher Betrag von bis zu 8.756,58 Euro. Dies entspricht dem Zweifachen des monatlichen Bruttoentgelts eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder.
Um nach dem Ausscheiden aus dem Landtag die Rückkehr in den früheren Beruf oder eine berufliche Neuorientierung zu erleichtern, wird den Abgeordneten ein Übergangsgeld in Höhe der Grundentschädigung für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat lang gezahlt. Erwerbs- und Versorgungseinkünfte werden auf das Übergangsgeld angerechnet.
Die Regelungen über eine Versorgung im Alter dienen dazu, die Lücke in der Altersversorgung zu schließen, die den Abgeordneten durch die Übernahme eines Mandats und dem vorübergehenden Ausscheiden aus dem Berufsleben entsteht. Für die Altersvorsorge bestehen zwei Alternativen: Die Abgeordneten können sich zwischen der Finanzierung einer eigenen Altersversorgung durch Auszahlung eines Vorsorgebeitrages während der Zeit der Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag und einer staatlichen Versorgung im Alter (der sog. Altersentschädigung) entscheiden.
Die Höhe des monatlichen Vorsorgebeitrages entspricht dem Höchstbeitrag für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung. Dieser beträgt aktuell 1.404,30 Euro. Diese Summe ist wahlweise zum Erwerb einer Altersabsicherung über eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder über ein Versorgungswerk bzw. für eine private Versicherung zu verwenden.
Alternativ erhalten die Abgeordneten mit Vollendung des 67. Lebensjahres eine Altersentschädigung, deren Bezug und Höhe u. a. von der Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag abhängen. Wird die vorgeschriebene Mindestmitgliedschaft (zehn Jahre) nicht erreicht, besteht ein Anspruch auf Versorgungsabfindung.
Weitere Bestimmungen zu Rechten und Pflichten sowie zur Entschädigung der Abgeordneten sind im Abgeordnetengesetz, in der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags sowie im Fraktionsrechtsstellungsgesetz umfassend geregelt.