Eine Person im grauen Mantel steckt einen Stimmzettel in eine Wahlurne.

Wahlverfahren

Das Volk entscheidet

Detailansicht öffnen: Hand mit orangefarbigem Stimmezettel an einer Urne
Wahlen sind ein Kernmerkmal unserer Demokratie.

Spätestens alle fünf Jahre sind die Sachsen aufgerufen, ihre Landtagsabgeordneten zu wählen. Jeder Wähler hat dabei zwei Stimmen: eine Direktstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Listenstimme für die Wahl einer Partei.

Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.

60 Abgeordnete werden nach Wahlkreisvorschlägen in den Wahlkreisen, also durch Persönlichkeitswahl gewählt. Weitere 60 gelangen über die Landeslisten, also durch die Verhältniswahl in den Landtag.

Das Wahlverfahren regelt die Art und Weise, mit der die Wählerstimmen in Parlamentsmandate umgerechnet werden.

Wer kann wählen und gewählt werden?

Wahlberechtigt sind – mit wenigen gesetzlichen Ausnahmen – alle deutschen Staatsbürgerbürger mit Hauptwohnsitz in Sachsen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Aktives Wahlrecht).

Gewählt werden können alle Wahlberechtigten, die seit mindestens zwölf Monaten ihre Hauptwohnung in Sachsen haben (Passives Wahlrecht). Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Kandidaten Land und Leute gut kennen, bevor sie sich um ein Mandat bewerben. In der Regel sind Kandidaten fest mit einer Region oder Stadt verbunden, die ihnen vertraut ist.

Welche Stimme zählt wie?

Detailansicht öffnen: Ausschnitt eines Stimmzettels mit rotem Buntstift darauf
Alle haben zwei Stimmen bei der Wahl zum Sächsischen Landtag.
Detailansicht öffnen: Plenarsaal leer mit grünen Stühlen
Die Wählerinnen und Wähler entscheiden alle fünf Jahre, wer hier Platz nimmt.

Genauso wichtig wie die Entscheidung für eine Partei oder Person ist die korrekte Stimmabgabe. Dabei kommt es immer wieder vor, dass sich die Wähler über die Bedeutung ihrer beiden Stimmen nicht genau im Klaren sind. Das Zweistimmensystem ist in der Tat nicht ganz einfach, lässt sich aber in wenigen Schritten erklären:
 
1.    Jeder Wähler hat zwei Stimmen, mit denen er die Verteilung der 120 Landtagsmandate beeinflusst: eine Direktstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Direktbewerber) und eine Listenstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei.
 
2.    Obwohl beide Stimmen gleichwertig sind, beeinflussen allein die Listenstimmen die Sitzverteilung im Landtag, da anhand von ihnen die prozentuale Zusammensetzung des Parlaments errechnet wird. Sie entscheiden über das anteilsmäßige Verhältnis der Parteien im Parlament zueinander. Bei der Verteilung der Sitze werden dabei nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen Listenstimmen erhalten (Fünf-Prozent-Klausel) oder in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat (Alternativ-Klausel) errungen haben. Sie können dann so viele Personen von ihrer Landesliste in den Landtag entsenden, wie Mandate auf sie entfallen sind.
 
3.    Die errungenen Direktstimmen einer Partei, also die erfolgreichen Wahlkreiskandidaten, werden auf die ihr zugesprochene Gesamtzahl der Sitze im Landtag angerechnet. Sie sind dabei vorrangig gegenüber den Listenkandidaten. Auf diese Weise erhält die Entscheidung der Wähler eine stärker personalisierte Note, entscheidet die Direktstimme doch über den Gewinn eines der 60 Wahlkreise durch einen Kandidaten.
 
4.    Hat eine Partei dabei mehr Direktmandate als Listenmandate gewonnen, entsteht ein sogenannter Überhang. Sie kann mehr Plätze im Landtag besetzen, als ihr verhältnismäßig zustehen. Für die Überhangmandate einer Partei erhalten die anderen im Parlament vertretenen Parteien sogenannte Ausgleichsmandate. Dieser Ausgleich geschieht, bis die ursprüngliche verhältnismäßige Verteilung der Sitze wiederhergestellt ist. Was Gerechtigkeit schafft, vergrößert das Parlament über seine Normgröße hinaus. Das übergroße Parlament ist dann gewissermaßen der Preis für den Erhalt der von den Wählern bestimmten politischen Kräfteverteilung.

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schematischer Stimmzettel zur Landtagswahl

Wie werden die Stimmen in Mandate umgerechnet?

Die Umrechnung der Wählerstimmen in die 120 Abgeordnetenmandate des Sächsischen Landtags erfolgt nach einem bestimmten Auszählverfahren – dem Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt. Die prozentuale Zusammensetzung des Landtags wird anhand der Listenstimmen errechnet. Dabei nehmen an der Verrechnung nur Parteien teil, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Listenstimmen erhalten oder in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben.

Höchstzahlverfahren nach d’Hondt

Dieses Sitzzuteilungsverfahren ist nach dem belgischen Rechtswissenschaftler Victor d’Hondt (1841 – 1901) benannt. Das Verfahren ermittelt auf verhältnismäßig einfache Weise auf Grund der Stimmenzahlen die proportionale Sitzverteilung nach Höchstzahlen.

1.    Die auf jede Partei entfallenden Zahlen an Listenstimmen werden nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf diese Weise werden so viele Höchstzahlen ermittelt wie Sitze zu vergeben sind und nach absteigender Größe in eine Sitzfolge gebracht. Die größte Höchstzahl erhält Mandat 1, die zweitgrößte Mandat 2 usw.

Beispiel zur Berechnung nach d‘Hondt

Wahlergebnis (Listenstimmen)

  • Partei A    10.000 Stimmen
  • Partei B    7.800 Stimmen
  • Partei C    3.000 Stimmen

Zuteilung von 10 Sitzen

  Partei A Partei B Partei C
Erhaltene Stimmen 10.000 7.800 3.000
Teiler Höchstzahl Sitzfolge Höchstzahl Sitzfolge Höchstzahl Sitzfolge
: 1 10.000 (1) 7.800 (2) 3.000 (6)
: 2 5.000 (3) 3.900 (4) 1.500  
: 3 3.333 (5) 2.600 (7)    
: 4 2.500 (8) 1.950 (10)    
: 5 2.000 (9) 1.560      
: 6 1.667          
danach zuzuteilende Sitze:   5   4   1


Im Sächsischen Landtag werden auf diese Art und Weise 120 Höchstzahlen errechnet und die Sitzverteilung auf die Parteien berechnet.

2.    Von dieser Zahl der zuzuteilenden Sitze werden nun die Direktmandate, die Kandidaten der jeweiligen Partei gewonnen haben, abgezogen.

Beispiel:
Kandidaten der Partei A haben 3 Direktmandate gewonnen. Partei A stehen insgesamt 5 Sitze bzw. Mandate zu.

5 – 3 = 2

Es verbleiben für Partei A 2 Sitze bzw. Mandate, die der Reihenfolge nach an die Kandidaten der Landesliste von Partei A vergeben werden.

3.    Die Zahl der gewonnenen Direktmandate kann größer sein als die Zahl der zuzuteilenden Sitze. Es entstehen Überhangmandate.

Beispiel:
Kandidaten der Partei B haben 5 Direktmandate gewonnen. Partei B stehen aber nur 4 Sitze bzw. Mandate zu. Partei B bekommt ein Überhangmandat. Alle 5 Gewinner der Direktmandate ziehen in den Landtag ein.

4.    Gewinnt eine Partei Überhangmandate, erhalten die hierdurch benachteiligten Parteien Ausgleichsmandate. Die Zahl der Ausgleichsmandate darf die Zahl der Überhangmandate nicht übersteigen.

Durch Überhang- und Ausgleichsmandate kann sich die Gesamtzahl der regulären 120 Sitze im Sächsischen Landtag entsprechend erhöhen.

Das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt wird im Sächsischen Landtag auch für die Sitzverteilung in zahlreichen Ausschüssen sowie für Berechnung der Ausschussvorsitze je Fraktion angewandt.

Lesehinweis: Wahlen in Sachsen

Ausführliche Informationen über die allgemeinen politischen Wahlen in Sachsen hat die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung (SLpB) in dem Buch "Wahlen in Sachsen" zusammengestellt. Die Handreichung beantwortet zahlreiche Fragen rund um das Wahlsystem. Der Schwerpunkt liegt auf den Kommunal- und Landtagswahlen.

Rechtsgrundlagen

Wie genau gewählt wird, wer wahlberechtigt ist oder wer gewählt werden kann, ist in der