Übergabe einer Petition auf dem Landtagsvorplatz an Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler und  Abgeordnete, die von einem Fotgrafen dokumentiert wird.

Wie reiche ich Petitionen ein?

Petitionen mühelos einreichen

Detailansicht öffnen: Nachbrifekasten, in den gerade ein Umschlag eingeworfen wird
Petitionen können persönlich, schriftlich oder elektronisch beim Landtag eingereicht werden.

Das Petitionsrecht muss mühelos in Anspruch genommen werden können.

Deshalb gibt es außer der Schriftform mit Adresse und Unterschrift keine weiteren Formvorschriften.

Für das Einreichen einer Petition in Schriftform gibt es auch das Petitionsformular des Sächsischen Landtags.

Alternativ können Sie Ihre Bitte oder Beschwerde als Online-Petition an den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags richten. Ihre Unterschrift wird dabei durch das Anklicken eines entsprechenden Links ersetzt und die Übermittlung durch eine Datenverschlüsselung gesichert.

Das Petitionsverfahren

Detailansicht öffnen: Grafik
Grafik: So geht ein Petitionsverfahren

Die Petentin oder der Petent richtet seine Petition an den Sächsischen Landtag.

Die Petenten können ihre Eingabe schriftlich oder online beim Sächsischen Landtag einreichen. Sie haben die Möglichkeit, dies individuell oder gemeinsam (z. B. Sammelpetitionen) an das Parlament zu richten.

Jedes Schreiben, das beim Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags eingeht, wird geprüft, ob es die Voraussetzungen einer Petition im Sinne des Art. 35 SächsVerf erfüllt und der Sächsische Landtag für die Behandlung dieser Petition zuständig ist.

Wenn keine Petition vorliegt, weil es sich zum Beispiel um ein reines Auskunftsersuchen handelt, wird der Absender über diesen Sachverhalt schriftlich informiert. Soweit erforderlich, wird das Schreiben der Staatsregierung oder einer anderen zuständigen Behörde zur Bearbeitung zugeleitet. Handelt es sich um eine Petition, für die der Sächsische Landtag nicht zuständig ist, wird das Schreiben an die »richtige« Stelle weitergeleitet. Der Absender des Schreibens wird darüber informiert.

Mit der Eröffnung des Petitionsverfahrens wird bei dem fachlich zuständigen Staatsministerium und/oder weiteren zuständigen Stellen eine Stellungnahme zum Sachverhalt eingeholt. Diese Stellungnahme muss nach § 62 Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

Der Petitionsausschuss benennt für jede Petition eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten als Berichterstatter. Diesem werden die Petition und die dazu eingegangenen Stellungnahmen zur weiteren Bearbeitung übergeben. Der Berichterstatter prüft den Sachverhalt und erstellt zur Petition einen Bericht mit einer entsprechenden Beschlussempfehlung.

Im Rahmen der Prüfung stehen dem Petitionsausschuss weitere Befugnisse zur Verfügung. So können ergänzende Stellungnahmen eingeholt und die Vorlage von Akten verlangt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Auskünfte von Vertretern der Behörden einzufordern, Ortstermine durchzuführen sowie Petenten, Auskunftspersonen und Sachverständige während der Ausschusssitzung anzuhören.

Im weiteren Verfahren wird über den Bericht und die Beschlussempfehlung in einer nicht öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses beraten und mit Mehrheitsentscheid abgestimmt.

Alle vom Ausschuss beschlossenen Berichte werden in anonymisierter Form in einer Sammeldrucksache zusammengestellt und dem Plenum zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschluss über diese Sammeldrucksache wird von allen Abgeordneten des Sächsischen Landtags gefasst. Das bedeutet: Aus der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses wird – wiederum mit Mehrheitsentscheid – ein Beschluss des Sächsischen Landtags. Abweichende Meinungen der Fraktionen können im Plenum bekundet und ein anderes Abstimmungsverhalten kann angezeigt werden.

Mit Versendung des Beschlusses und des dazu gehörenden Berichtes an die Petentin oder den Petenten durch die Ausschussvorsitzende ist das Petitionsverfahren abgeschlossen.

Das Petitionsverfahren ist kostenfrei. Kosten für Porto, Kopien u. ä. werden dem Petenten jedoch nicht erstattet. Nur dann, wenn der Petent vom Petitionsausschuss zur Sitzung geladen wird, werden ihm die dafür anfallenden Kosten nach den geltenden Rechtsvorschriften ersetzt.

Wofür ist der Sächsische Landtag zuständig?

Detailansicht öffnen: Simone Lang (SPD), Vorsitzende des Petitionsausschusses
Simone Lang (SPD), Vorsitzende des Petitionsausschusses

Für Beanstandungen gegenüber Landesgesetzen, Landesbehörden, Landkreisen, Städten und Gemeinden in Sachsen, die beispielsweise Schulprobleme, Planungsfragen, die Arbeit der Polizei oder das Beitrags- und Abgabenrecht betreffen, ist der Sächsische Landtag zuständig.

Bei Bundesgesetzen ist der Sächsische Landtag dann der richtige Adressat, wenn Landesbehörden für die Ausführung der Gesetze zuständig sind (z. B. bei der Sozialhilfe, Rentenversicherung, der Arbeiter- und Jugendhilfe, dem Bau- und Ausländerrecht).

Beschwerden über Bundesgesetze und über Bundesbehörden fallen dagegen in den Verantwortungsbereich des Deutschen Bundestages.

Beschwerden von Einwohnern der Europäischen Union (EU) über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der Europäischen Union (EU) untersucht der Europäische Bürgerbeauftragte.

Sollte doch einmal eine Petition an den Sächsischen Landtag gerichtet werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Deutschen Bundestages oder eines anderen Landesparlaments fällt, wird diese nicht zurückgewiesen, sondern dem zuständigen Parlament zugeleitet. Der Petent wird darüber informiert.

Grenzen: Wo? Warum?

Detailansicht öffnen: Vorsitzende und Obleute des Petitionsausschusses
Vorsitzende und Obleute des Petitionsausschusses

Bei privatrechtlichen Angelegenheiten wie Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, im Geschäftsleben, in der Nachbarschaft oder in der Familie, kann der Petitionsausschuss nicht tätig werden.

Auch ist es weder dem Sächsischen Landtag noch dem Petitionsausschuss aufgrund der in Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 und Artikel 77 Absatz 2 der Sächsischen Verfassung gewährten richterlichen Unabhängigkeit möglich, Urteile auszusprechen oder richterliche Entscheidungen zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben. Die Einreichung einer Petition ersetzt deshalb auch nicht den Gang zum Gericht. Es werden durch Petitionen keine Fristen gewahrt. Wer also eine Petition einlegen möchte, sollte zuvor überdenken, ob es notwendig ist, daneben auch gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen oder Widerspruch bzw. Einspruch gegen eine behördliche Entscheidung einzulegen. Wenn man dies aus Sorge vor möglichen Verfahrenskosten scheut, kann bei Bedürftigkeit zunächst eine kostenfreie Rechtsberatung wahrgenommen werden, die von allen Amtsgerichten gewährt oder vermittelt werden kann. Bei geringfügigen Einkünften besteht darüber hinaus die Möglichkeit, für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Keine Petitionen sind außerdem:

Detailansicht öffnen: Sitzung der Mitglieder des Petitionsausschusses in einem Beratungsraum im Landtag
In den Sitzungen des Ausschusses werden alle Petitionen besprochen und Beschlussempfehlungen für das Plenum erstellt.
  • reine Meinungsäußerungen,
  • Mitteilungen von Tatsachen,
  • Belehrungen,
  • Auskunftsersuchen,
  • Vorwürfe,
  • Beschimpfungen oder
  • Lobsagungen.

Petitionsausschuss

Kontakt

Sächsischer Landtag
Petitionsausschuss
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden

Telefon: 0351 493-50

E-Mail schreiben