Die Volksgesetzgebung ist ein wichtiges Element der direkten Demokratie. Über einen Volksantrag können die Bürgerinnen und Bürger in Sachsen direkt Gesetze in das Parlament einbringen bzw. selbst per Volksentscheid beschließen.
Das Volk nimmt hier an Stelle des Parlamentes die Gesetzgebungsfunktion direkt wahr. Die Volksgesetzgebung ist eine Ergänzung zur repräsentativen Demokratie und in der Verfassung des Freistaates Sachsen verankert.
Die Volksgesetzgebung gliedert sich in ein dreistufiges Verfahren aus
Alle Einwohner haben das Recht, dem Landtag einen Volksantrag zu unterbreiten. Der Volksantrag muss von mindestens 40.000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt werden und ihm muss ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Er ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. Erklärt ihn der Präsident für zulässig, wird der Volksantrag im Parlament im üblichen Verfahren behandelt.
In der Regel in der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf in einen oder mehrere Ausschüsse zur Bearbeitung überwiesen. Der federführende Ausschuss erarbeitet eine Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf, über die nach der zweiten Beratung das Plenum abstimmt.
Nach der Annahme des unveränderten Volksantrages und der Verkündung tritt das Gesetz in Kraft.
Im Falle der Ablehnung eines Volksantrages können die Antragsteller ein Volksbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Volksentscheid über den Antrag herbeizuführen.
Mindestens 450.000 Stimmberechtigte müssen dafür das Volksbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen. Um die Unterschriften zu sammeln, haben die Antragsteller mindestens sechs Monate Zeit.
Ist das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen, findet ein Volksentscheid statt.
Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volksbegehren und dem Volksentscheid muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen. In dieser Zeit soll der Gegenstand des Entscheids öffentlich diskutiert werden. Der Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
Die Volksgesetzgebung in Sachsen basiert auf folgenden rechtlichen Grundlagen:
• Artikel 70 bis 73 SächsVerf
• Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
• Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVGVO)
• § 50 Geschäftsordnung des 7. Sächsischen Landtags