Das unter anderem im deutschen Straf- oder Kirchenrecht, aber auch im föderalen Staatsaufbau geltende Subsidiaritätsprinzip meint, dass die größere Einheit keine Aufgaben übernehmen soll, die die jeweils kleinere Einheit zufriedenstellend erfüllen kann. Das unionsrechtliche Subsidiaritätsprinzip, welches als eines der Architekturprinzipien der Europäischen Union gilt, wird durch Artikel 5 des EU-Vertrags verkörpert, insbesondere durch dessen Absatz 3: Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.