Der Landtag bestellt zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden entsprechend der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes einen Petitionsausschuss. Das Verfahren richtet sich insbesondere nach Abschnitt X.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss.
(2) Betrifft eine Petition eine Bitte an den Landtag, kann der Petitionsausschuss fachliche Stellungnahmen von anderen Ausschüssen einholen.
(3) Vor Abschluss des Petitionsverfahrens kann der Petitionsausschuss mit Mehrheit beschließen, dass die Präsidentin oder der Präsident die Staatsregierung ersucht, auf den Vollzug geplanter Maßnahmen zu verzichten, bis das Petitionsverfahren beendet ist. In diesen Fällen ist das Petitionsverfahren innerhalb von vier Monaten zu bearbeiten.
(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen. Die Grundsätze sind zu veröffentlichen
(2) Mitglieder des Landtags, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
(3) Die Anforderung von Akten erfolgt über die zuständige oberste Behörde des Freistaates Sachsen. Bei Auskunftsersuchen und bei dem Zutritt zu Einrichtungen ist die zuständige oberste Behörde des Freistaates Sachsen zu unterrichten.
(4) Von der Anhörung der Petentin oder des Petenten, von Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Staatsregierung rechtzeitig zu unterrichten.
§ 63 Abgabefrist für Auskünfte
Auskünfte nach § 5 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes sollen in einer Frist von sechs Wochen ab dem Postausgangsdatum des Landtags erteilt werden. Die oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.
(1) Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Landtag in der Regel wie folgt zu beschließen:
Näheres bestimmen die Grundsätze nach § 62 Absatz 1.
(2) Die Berichte über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen werden mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag in einer Sammeldrucksache vorgelegt.
(3) Die Berichte werden gedruckt, verteilt und spätestens im übernächsten auf die Verteilung der Berichte folgenden Plenum auf die Tagesordnung gesetzt. Sie können von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Mitglieder des Landtags verlangt wird.
(4) Der Petitionsausschuss erstattet dem Landtag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
Der Petitionsausschuss kann eine abgeschlossene Petition erneut behandeln, wenn
Den Einsenderinnen oder Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung ist mit Gründen zu versehen. Für Massen- und Sammelpetitionen kann in den Grundsätzen nach § 62 Absatz 1 eine andere Form der Mitteilung bestimmt werden.
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