Auszug aus der Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags (GO) 7. Wahlperiode

§ 25 Petitionsausschuss

Der Landtag bestellt zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden entsprechend der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes einen Petitionsausschuss. Das Verfahren richtet sich insbesondere nach Abschnitt X.

§ 60 Überweisung von Petitionen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss.

(2) Betrifft eine Petition eine Bitte an den Landtag, kann der Petitionsausschuss fachliche Stellungnahmen von anderen Ausschüssen einholen.

(3) Vor Abschluss des Petitionsverfahrens kann der Petitionsausschuss mit Mehrheit beschließen, dass die Präsidentin oder der Präsident die Staatsregierung ersucht, auf den Vollzug geplanter Maßnahmen zu verzichten, bis das Petitionsverfahren beendet ist. In diesen Fällen ist das Petitionsverfahren innerhalb von vier Monaten zu bearbeiten.

§ 61 Obliegenheiten des Petitionsausschusses

(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.

(2) Mitglieder des Landtags, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

(3) Die Anforderung von Akten erfolgt über die zuständige oberste Behörde des Freistaates Sachsen. Bei Auskunftsersuchen und bei dem Zutritt zu Einrichtungen ist die zuständige oberste Behörde des Freistaates Sachsen zu unterrichten.

(4) Von der Anhörung der Petentin oder des Petenten, von Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Staatsregierung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 62 Abgabefrist für Stellungnahmen

Stellungnahmen nach § 5 des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes sollen in einer Frist von sechs Wochen nach dem Absendedatum des Landtags abgegeben werden. Die oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.

§ 63 Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses

(1) Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Landtag in der Regel wie folgt zu beschließen:

1. Der Petition wird abgeholfen, teilweise abgeholfen oder kann nicht abgeholfen werden.

2. Die Petition wird für erledigt erklärt.

3. Die Petition wird der Staatsregierung zur Berücksichtigung, Erwägung, Veranlassung bestimmter Maßnahmen oder als Material überwiesen.

Näheres bestimmen die Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden.

(2) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag in einer Sammeldrucksache vorgelegt. Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Landtag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.

(3) Die Berichte werden gedruckt, verteilt und spätestens im übernächsten auf die Verteilung der Berichte folgenden Plenum auf die Tagesordnung gesetzt. Sie können von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Mitglieder des Landtags verlangt wird.

§ 64 Erneute Beratung

Wird eine Petition gemäß § 10 des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes der Staatsregierung überwiesen und die gesetzte Frist nicht eingehalten, hat der Petitionsausschuss das Recht, über diese Petition erneut zu beraten. Gleiches gilt, wenn der Petitionsausschuss beschließt, dass er nach dem Bericht der Staatsregierung weiteren Beratungsbedarf hat.

§ 65 Erledigung

Den Einsenderinnen oder Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung ist mit Gründen zu versehen. Bei Massenpetitionen erfolgt die Mitteilung durch Veröffentlichung.

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