Auf mehreren Geldscheinen liegt zwischen Geldmünzen ein Kugelschreiber mit Landtags Logo.

Haushalt

Das „Königsrecht“ des Parlaments

Die Abgeordneten beschließen den Landeshaushalt, der die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates für jeweils zwei Jahre festlegt. Es obliegt allein dem Parlament, den Haushalt zu verabschieden und so der Staatsregierung finanzielle Mittel einzuräumen, um Politik gestalten zu können. Die Haushaltsgesetzgebung bildet somit die Grundlage des fiskalischen Handelns der gesamten Landesverwaltung. Deshalb bezeichnet man das Budgetrecht häufig als „Königsrecht“ des Parlaments.

Der lange Weg des Haushaltsgesetzes

Detailansicht öffnen: Abgeordnete während einer Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses im Landtag
Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen hat die Federführung im Haushaltsverfahren des Parlaments.

Das Verfahren zur Aufstellung eines Haushaltes ist umfangreich und langwierig. Zunächst melden z. B. die Staatsministerien und der Landtag ihre Bedarfe an das Sächsische Staatsministerium der Finanzen. Dort werden die Planungen (Voranschläge) geprüft und ggf. in Abstimmung geändert. Der so entstandene Entwurf des Haushaltsgesetzes und der dazugehörige Haushaltsplan werden von der Staatsregierung beschlossen und schließlich in den Landtag eingebracht.

Abweichend vom „normalen“ Gesetzgebungsverfahren findet bei der Haushaltsgesetzgebung stets eine erste Beratung statt. In dieser allgemeinen Aussprache werden die Grundsätze des Haushaltsgesetzes erörtert. Nach der ersten Beratung wird der Entwurf des Haushaltsgesetzes in alle Fachausschüsse überwiesen, da der Gesetzentwurf mit dem ihm angeschlossenen Haushaltsplan alle Staatsausgaben beinhaltet und insoweit auch die Bereiche aller Fachausschüsse betrifft.

Federführend ist der Ausschuss für Haushalt und Finanzen, der innerhalb einer Klausurtagung alle Stellungnahmen der mitberatenden Fachausschüsse berücksichtigt und schließlich eine Beschlussempfehlung für das Parlament erarbeitet. Diese Beschlussempfehlung bildet die Grundlage für die abschließende zweite Beratung im Plenum. Mit der Schlussabstimmung im Plenum wird das Haushaltsgesetz mit dem ihm angeschlossenen Haushaltsplan verabschiedet.

 

Besonderheiten und Kontrolle

Detailansicht öffnen: Abgeordnete sitzen im Plenarsaal während einer Plenarsitzung und verfolgen die Debatte.
Der Landtag verabschiedet das Haushaltsgesetz in der Regel aller zwei Jahre im Dezember.

Grundsätzlich wird das Haushaltsgesetz im Dezember des Vorjahres seines Inkrafttretens verabschiedet. Liegt für das laufende Jahr kein beschlossenes Haushaltsgesetz vor, tritt eine vorläufige Haushaltsführung ein, die es dem Freistaat ermöglicht, alle laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Darüber hinaus ist die Eingehung neuer finanzieller Verpflichtungen nur im Ausnahmefall möglich, da der Landtag über die Verwendung der Haushaltsmittel noch keine gesetzliche Entscheidung getroffen hat.

In Art. 95 Abs. 2 SächsVerf ist seit 2013 ein Neuverschuldungsverbot festgeschrieben, d. h., wenn an einer Stelle mehr investiert wird, muss an einer anderen Stelle gespart werden. Ausnahmen sind bei Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen (z. B. Corona-Pandemie) möglich.

 

Schwerpunkte des Doppelhaushaltes 2023/2024

Der aktuelle Doppelhaushalt umfasst ein Volumen von über 49 Milliarden Euro für die Jahre 2023 und 2024.

Bereich 2023 (in Mio. Euro) 2024 (in Mio. Euro)
Allg. Verwaltung 6.654 7.015
Bildung 4.980 5.219
Wissenschaft, Kultur, Tourismus 2.419 2.493
Inneres 2.077 2.145
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 2.163 2.182
Soziales und Gesellschaftlicher Zusammenhalt 1.485 1.507
Justiz, Demokratie, Europa und Gleichstellung 1.030 1.070 
Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft 956 926
Bau 910 865
Regionalentwicklung 672 715
Finanzen 656  676
Sächsischer Landtag 73 81
Staatskanzlei 157 159
Rechnungshof 24 024
Sächsische Datenschutzbeauftragte 5 5

Geplante Ausgaben 2023 und 2024 nach Bereichen, Quelle: SMF