Die Abgeordneten beschließen den Landeshaushalt, der die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates für jeweils zwei Jahre festlegt. Es obliegt allein dem Parlament, den Haushalt zu verabschieden und so der Staatsregierung finanzielle Mittel einzuräumen, um Politik gestalten zu können. Die Haushaltsgesetzgebung bildet somit die Grundlage des fiskalischen Handelns der gesamten Landesverwaltung. Deshalb bezeichnet man das Budgetrecht häufig als „Königsrecht“ des Parlaments.
Das Verfahren zur Aufstellung eines Haushaltes ist umfangreich und langwierig. Zunächst melden z. B. die Staatsministerien und der Landtag ihre Bedarfe an das Sächsische Staatsministerium der Finanzen. Dort werden die Planungen (Voranschläge) geprüft und ggf. in Abstimmung geändert. Der so entstandene Entwurf des Haushaltsgesetzes und der dazugehörige Haushaltsplan werden von der Staatsregierung beschlossen und schließlich in den Landtag eingebracht.
Abweichend vom „normalen“ Gesetzgebungsverfahren findet bei der Haushaltsgesetzgebung stets eine erste Beratung statt. In dieser allgemeinen Aussprache werden die Grundsätze des Haushaltsgesetzes erörtert. Nach der ersten Beratung wird der Entwurf des Haushaltsgesetzes in alle Fachausschüsse überwiesen, da der Gesetzentwurf mit dem ihm angeschlossenen Haushaltsplan alle Staatsausgaben beinhaltet und insoweit auch die Bereiche aller Fachausschüsse betrifft.
Federführend ist der Ausschuss für Haushalt und Finanzen, der innerhalb einer Klausurtagung alle Stellungnahmen der mitberatenden Fachausschüsse berücksichtigt und schließlich eine Beschlussempfehlung für das Parlament erarbeitet. Diese Beschlussempfehlung bildet die Grundlage für die abschließende zweite Beratung im Plenum. Mit der Schlussabstimmung im Plenum wird das Haushaltsgesetz mit dem ihm angeschlossenen Haushaltsplan verabschiedet.
Grundsätzlich wird das Haushaltsgesetz im Dezember des Vorjahres seines Inkrafttretens verabschiedet. Liegt für das laufende Jahr kein beschlossenes Haushaltsgesetz vor, tritt eine vorläufige Haushaltsführung ein, die es dem Freistaat ermöglicht, alle laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Darüber hinaus ist die Eingehung neuer finanzieller Verpflichtungen nur im Ausnahmefall möglich, da der Landtag über die Verwendung der Haushaltsmittel noch keine gesetzliche Entscheidung getroffen hat.
In Art. 95 Abs. 2 SächsVerf ist seit 2013 ein Neuverschuldungsverbot festgeschrieben, d. h., wenn an einer Stelle mehr investiert wird, muss an einer anderen Stelle gespart werden. Ausnahmen sind bei Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen (z. B. Corona-Pandemie) möglich.
Der Doppelhaushalt für die Jahre 2023 und 2024 umfasste ein Volumen von über 49 Milliarden Euro. Der Haushalt für die Jahre 2025 und 2026 wird voraussichtlich Mitte 2025 vom Parlament beschlossen.
Bereich | 2023 (in Mio. Euro) | 2024 (in Mio. Euro) |
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Allg. Verwaltung | 6.654 | 7.015 |
Bildung | 4.980 | 5.219 |
Wissenschaft, Kultur, Tourismus | 2.419 | 2.493 |
Inneres | 2.077 | 2.145 |
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr | 2.163 | 2.182 |
Soziales und Gesellschaftlicher Zusammenhalt | 1.485 | 1.507 |
Justiz, Demokratie, Europa und Gleichstellung | 1.030 | 1.070 |
Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft | 956 | 926 |
Bau | 910 | 865 |
Regionalentwicklung | 672 | 715 |
Finanzen | 656 | 676 |
Sächsischer Landtag | 73 | 81 |
Staatskanzlei | 157 | 159 |
Rechnungshof | 24 | 024 |
Sächsische Datenschutzbeauftragte | 5 | 5 |
Geplante Ausgaben 2023 und 2024 nach Bereichen, Quelle: SMF