Sondersitzung des Sächsischen Landtags am 19. November 2020

80/2020 Datum 16.11.2020

Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler hat heute auf Antrag von 32 Abgeordneten der AfD-Fraktion den Landtag zu einer Sitzung für Donnerstag, 19. November 2020, um 10.00 Uhr, nach Dresden eingeladen. Einziger Tagesordnungspunkt ist der Antrag der AfD-Fraktion zum Thema „Grundrechte und Freiheit schützen – Ablehnung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundesrat durch den Freistaat Sachsen“ (Drucksache 7/4595).

Nach § 77 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Landtags hat der Präsident auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtags das Parlament unverzüglich zu einer Sitzung zum gewünschten Beratungsgegenstand einzuladen. Der entsprechende Antrag auf Sondersitzung ist heute Mittag gestellt worden.

 

Bei der dem Präsidenten obliegenden Festlegung des kurzfristigen Sitzungstermins hat dieser insbesondere zu berücksichtigen, dass eine größtmögliche Vielzahl der Abgeordneten ihr Recht auf Teilnahme an der Sitzung wahrnehmen kann. Nach diesbezüglicher Rücksprache mit den Fraktionen CDU, Die Linke, Bündnisgrüne und SPD hat der Präsident festgestellt, dass das Recht auf Sitzungsteilnahme bei einer früheren Einberufung als für Donnerstag verletzt worden wäre. Hinzu kommt, dass der Termin der in Bezug genommenen Bundesratssitzung bereits seit Donnerstag der vergangenen Woche bekannt war. Eine deutlich frühere Antragstellung wäre daher möglich gewesen. Dem von der AfD gewünschten Sitzungstermin am Dienstag, 17. November 2020, um 18.00 Uhr, konnte der Präsident daher nicht folgen.

 

Weiterhin ist eine zwingende Beratung des Antrags der AfD-Fraktion am Dienstag dieser Woche auch nicht mit Blick auf die für Mittwoch terminierte Sitzung des Bundesrates erforderlich, da der Antrag nur in Teilen einen direkten Bezug zur Bundesratssitzung aufweist. Außerdem wäre eine Bindung der Staatsregierung durch einen Landtagsbeschluss bezüglich ihres Abstimmungsverhaltens im Bundesrat verfassungsrechtlich unzulässig.