Nach der Landtagswahl vom 1. September 2024 muss das neu gewählte Parlament laut sächsischer Landesverfassung spätestens nach 30 Tagen zur ersten Sitzung zusammenkommen – also bis spätestens am 1. Oktober 2024.
Erst mit dieser konstituierenden Sitzung endet die 7. Wahlperiode und die Amtszeit des „alten“ Landtags.
Nachdem die gewählten Personen die Annahme des Mandats erklärt haben, stellt der amtierende Landtagspräsident formell fest, wer Alterspräsident des neu gewählten Parlaments ist – das älteste Mitglied des neuen Landtags.
Dem Alterspräsidenten obliegt die Einladung zur konstituierenden Sitzung. Über den Termin und die Tagesordnung dieser Landtagssitzung verständigen sich die Fraktionen üblicherweise im September auf Einladung des amtierenden Landtagspräsidenten.
In der konstituierenden Sitzung erfolgt die sogenannte Verpflichtung der Abgeordneten durch den Alterspräsidenten. Dabei werden alle Abgeordneten namentlich aufgerufen und erheben sich.
Traditionell findet in der ersten Sitzung auch die Wahl des Landtagspräsidenten statt. Der Alterspräsident leitet die Konstituierung bis zur erfolgreichen Wahl des Landtagspräsidenten. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird der Präsident des Sächsischen Landtags vom Landtag gewählt. Nähere Regelungen zum Vorschlagsrecht für dieses Amt enthält die Verfassung nicht, sondern diese ergeben sich aus der jeweils geltenden Geschäftsordnung des Parlaments.
In der Regel verständigen sich die Fraktionen im Vorfeld der Konstituierung darüber, welche Geschäftsordnung gelten und ob bereits die Wahl von Landtagsvizepräsidenten stattfinden soll.
Gemäß sächsischer Landesverfassung muss der neu gewählte Landtag innerhalb von vier Monaten nach der Konstituierung den Ministerpräsidenten wählen. Gelingt dies nicht, ist der Landtag aufgelöst, und es finden Neuwahlen statt.
Am 26. September 2024 kommt der bestehende 7. Sächsische Landtag zu seiner letzten Sitzung zusammen. Auf der Tagesordnung steht der Bericht des 2. Untersuchungsausschusses.