Landtagspräsident ordnet Mund-Nasen-Bedeckung im Parlamentsgebäude an

67/2020 Datum 23.10.2020

Dr. Matthias Rößler: „Ausbreitung des Coronavirus bekämpfen und Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicherstellen“

Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler hat am 23. Oktober 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach ab dem 24. Oktober 2020, 0:00 Uhr, „in den Gebäuden des Landtags eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist“.

 

Anlass für die Verfügung ist die Überschreitung der Inzidenzzahl von 50 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen je 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen.

 

Zum Erlass der Anordnung erklärt Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler:

 

  • „Ziel dieser Anordnung ist es, die Ausbreitung des Coronavirus zu bekämpfen und zugleich die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen.

 

  • Das Coronavirus kann zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen führen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann laut Robert-Koch-Institut zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des Virus beitragen.

 

  • Meine Pflicht als Landtagspräsident ist es, möglichst alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die den parlamentarischen Betrieb und damit die Funktionsfähigkeit der Volksvertretung aufrechterhalten.

 

  • Gleichzeitig besteht eine Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten des Landtags sowie eine Schutzpflicht gegenüber allen Personen, die sich in den Landtagsgebäuden aufhalten.

 

  • Angesichts der besorgniserregenden Entwicklung ist es nunmehr angezeigt, weitere Maßnahmen zu ergreifen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung flächendeckend verpflichtend anzuordnen. Dabei ergänzt der Einsatz einer Mund-Nasen-Bedeckung die weiteren Schutzmaßnahmen, insbesondere die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,50 m, die Einhaltung der Husten- und Niesetikette sowie das regelmäßige Lüften.“

 

Folgende Auflagen sind u. a. in der Allgemeinverfügung festgelegt:

 

  • Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung gilt für alle Räume einschließlich des Plenarsaals, der Sitzungssäle, Besprechungsräume, Sanitärräume und Teeküchen sowie für alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude. Davon ausgenommen sind der Innenhof und die Tiefgarage.

 

  • „In den Büro- und Aufenthaltsräumen sowie am Arbeitsplatz kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgelegt werden, sofern der jeweilige Raum allein genutzt oder der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten wird oder eine geeignete Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist.“

 

  • „Im Plenarsaal, den Sitzungssälen und Besprechungsräumen kann die Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz abgelegt werden, wenn ein Mindestabstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird. Die Rednerinnen und Redner im Plenarsaal dürfen die Mund-Nasen-Bedeckung zudem am Rednerpult und an den Saalmikrofonen ablegen. Die amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer können die Mund-Nasen-Bedeckung im Sitzungsvorstand ablegen.“

 

  • „In der Kantine kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, sobald am Tisch Platz genommen wird.“

 

Die Bestimmungen gelten für alle Personen, die sich in den Gebäuden des Landtags in Räumlichkeiten aufhalten, die dem Hausrecht des Präsidenten unterstehen.

 

Den Fraktionen und Abgeordneten wird seitens des Landtagspräsidenten dringend empfohlen, entsprechende Regelungen für Räume zu erlassen, die ihnen in eigener Verantwortung zur Nutzung überlassen sind. Die vor den Fraktions- und Abgeordnetenräumen gelegenen Verkehrsflächen (Flure und Sitzecken) unterliegen der Allgemeinverfügung.

 

Die Allgemeinverfügung wurde durch den Landtagspräsidenten auf Grundlage von Artikel 47 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Verfassung und § 12 Absatz 2 der Hausordnung des Sächsischen Landtags erlassen.

 

Die Verfügung ist bis zum 8. Januar 2020 befristet.

 

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut: https://www.landtag.sachsen.de/dokumente/Allgemeinverfuegung_23.10.2020.pdf