Gemäß § 118 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags erlasse ich folgende Bibliotheksordnung:
1) Die Bibliothek des Sächsischen Landtags dient als wissenschaftliche Spezialbibliothek vorrangig der Informations- und Literaturversorgung des Parlaments, seiner Gremien und seiner Verwaltung.
(2) Die Bibliothek erwirbt, erschließt und verwaltet die vom Sächsischen Landtag und seiner Verwaltung benötigte Literatur, mit Schwerpunkt in den Hauptsammelgebieten Recht, Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Gesellschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Landeskunde und Landesgeschichte.
(3) Sie ist eine Ausleihbibliothek mit ausgewiesenem Präsenzbestand.
(1) Die Bibliothek steht einer Benutzung offen, soweit diese Bibliotheksordnung keine Beschränkung vorsieht.
(2) Die Benutzung vollzieht sich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses. Urheber- und Persönlichkeitsrechte sind zu beachten.
(3) Die Bibliothek ist grundsätzlich nur während der festgelegten Öffnungszeiten zu nutzen. Im Einzelfall sind Ausnahmen möglich.
(1) Zur Benutzung der Bibliothek sind berechtigt:
(2) Die Bibliothek ist externen Nutzerinnen und Nutzern zugänglich, wenn sie Gewähr für die Einhaltung der Benutzungsordnung bieten und sie die Benutzung der Bibliothek durch die in Absatz 1 genannten Personen nicht behindern.
(1) Die Bibliothek erhebt und speichert personenbezogene Daten in
einem automatisierten Verfahren, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (vgl. Anlage). Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
(2) Die nach § 3 Abs. 1 zur Benutzung Berechtigten willigen mit der Ausleihe von Medien in die Verarbeitung ihrer insoweit erforderlichen personenbezogenen Daten ein und bestätigen damit zugleich, die dieser Bibliotheksordnung als Anlage beigefügten datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 EU-DSGVO zur Kenntnis genommen zu haben.
(1) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Vor Benutzung der Bibliothek müssen Taschen, Jacken, Mäntel u. ä. an einem speziell dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Für Geld und Wertsachen sowie für im Lesesaal verlorene oder beschädigte Gegenstände der Besucherinnen und Besucher wird nicht gehaftet.
(3) Die Bibliothekseinrichtung ist schonend zu behandeln. Die Benutzer haben die Bücher, Zeitschriften und sonstigen Medien sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu schützen. Eintragungen und Kennzeichnungen jeder Art sind untersagt.
(4) Bei begründetem Verdacht auf nicht bestimmungsgemäße Nutzung und Gebrauch sind Kontrollen durch das Bibliothekspersonal zulässig.
(5) Essen, Trinken und Rauchen ist in den Räumen der Bibliothek nicht gestattet. Im Lesesaal ist Ruhe zu bewahren.
(6) Benutzerinnen und Benutzer, die gegen die Bestimmungen der Bibliotheksordnung verstoßen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.
Zur Sicherung ihres Bestandes ist die Bibliothek berechtigt, die erforderlichen Kontrollmaßnahmen zu treffen. Ihre Bediensteten sind insbesondere befugt, sich von jeder Benutzerin und jedem Benutzer einen amtlichen Ausweis sowie den Inhalt mitgeführter Aktenmappen und Handtaschen vorzeigen zu lassen.
(1) Alle im Lesesaal der Bibliothek aufgestellten Schriften können an Ort und Stelle benutzt werden. Nach Gebrauch sind sie an ihren Standort zurückzustellen.
(2) Die in den Magazinen vorhandenen Schriften können in den Lesesaal bestellt werden.
(1) Bei der Nutzung elektronischer Medien einschließlich der Online-Dienste sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Urheberrechts, des Strafgesetzbuches, des Jugendschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten.
(2) Es ist nicht gestattet, Online-Dienste zu kommerziellen Zwecken zu nutzen.
(3) Gesetzwidrige sowie gewaltverherrlichende, pornografische oder rassistische Inhalte und Daten dürfen weder aufgerufen noch genutzt, noch verbreitet werden.
(4) Die Benutzer verpflichten sich, keine Dateien und Programme des Sächsischen Landtags oder Dritter zu manipulieren sowie keine geschützten Daten zu verwenden.
(1) Ausleihberechtigt ist der in § 3 Abs. 1 genannte Personenkreis.
(2) Für die in § 3 Abs. 2 genannten Personen besteht ausschließlich die Möglichkeit der Nutzung im Lesesaal.
(3) Die Leihfrist beträgt für Bücher in der Regel 21 Tage. In begründeten Ausnahmefällen ist eine längerfristige Ausleihe möglich. Macht die vordringliche parlamentarische Arbeit die vorzeitige Rückgabe eines ausgeliehenen Mediums erforderlich, ist die Bibliothek berechtigt, die Leihfrist zu kürzen.
(4) An Bedienstete der Landtagsverwaltung kann Literatur in begrenztem Umfang als Handbestand in deren Diensträume auf unbestimmte Zeit ausgeliehen werden, wenn und solange ein dienstliches Interesse besteht. Beim Wechsel des Dienstposteninhabers auf einen anderen Dienstposten sind alle unbefristeten Ausleihen an die Bibliothek zurückzugeben.
(5) Die Bibliothek übernimmt die Beschaffung von Literatur aus anderen Bibliotheken, Dienststellen und Einrichtungen. Für die Ausleihe gelten die Benutzungsbestimmungen der entleihenden Einrichtungen.
(6) Von der Ausleihe der Bibliothek sind ausgeschlossen:
- Loseblatt-Ausgaben
- aktuelle Zeitungen und Zeitschriften.
(7) Für Mitglieder des Landtags endet die Leihfrist in jedem Falle mit dem Ende des Mandats. Entsprechendes gilt für Bedienstete der Landtagsverwaltung und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen, wenn sie aus der Landtagsverwaltung bzw. der Fraktionsgeschäftsstelle ausscheiden.
(8) Sofern eine Benutzerin oder ein Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt, werden an die betreffende Person keine weiteren Medien ausgegeben.
Für Verluste und Beschädigungen haftet die Person, auf deren Namen die Ausleihe vermerkt ist. Dabei ist der Ersatzbeschaffung der Vorzug gegenüber der Kostenerstattung zu geben.
Die Bibliotheksordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bibliotheksordnung in der Fassung vom 20. Oktober 2010 außer Kraft.
Dresden, den 10. März 2022
gez.
Dr. Matthias Rößler
Präsident
Datenschutzrechtliche Informationen nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung für die Parlamentsbibliothek des Sächsischen Landtags
1 |
Verantwortlicher: |
Sächsischer Landtag |
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E-Mail: post@slt.sachsen.de |
Telefon: 0351 49350 |
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2 |
Datenschutzbeauftragte/r: |
Datenschutzbeauftragte des Sächsischen Landtags |
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E-Mail: sltpfDSB@slt.sachsen.de |
Telefon: 0351 4935240 |
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3 |
Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten: |
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4 |
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten: |
Art. 6 Abs. 1a und 1e EU-DSGVO i. V. m. der Benutzungsordnung der Parlamentsbibliothek des Sächsischen Landtags |
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5.1 |
Die personenbezogenen Daten sollen natürlichen oder juristischen Personen, Behörden, Einrichtungen oder anderen Stellen offengelegt werden. |
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ja x nein |
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5.2 |
nur falls Nr. 5.1 ja: |
Angabe der Empfänger oder Kategorien der Empfänger der personenbezogenen Daten: |
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6 |
Dauer der Speicherung oder Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung: |
Die Daten zur Ausleihe werden gelöscht, sobald die Benutzerin oder der Die weiteren personenbezogenen Daten werden, soweit dies von der Benutzerin oder dem Benutzer verlangt wird, unverzüglich, ansonsten spätestens ein Jahr nach dem Ende des Benutzungsverhältnisses gelöscht. Hat die Benutzerin oder der Benutzer zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek erfüllt, werden die Daten unverzüglich nach Erfüllung der Verpflichtungen gelöscht. |
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7 |
Ihre Rechte als betroffene Person: |
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte zu:
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8 |
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde: |
Sie haben nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Aufsichtsbehörde ist Die Sächsische Datenschutzbeauftragte Kontor am Landtag Devrientstraße 5 01067 Dresden. |
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