Fünf vom Landtag gewählte Abgeordnete, von dem zwei der parlamentarischen Opposition angehören müssen, kontrollieren im Auftrag des Parlamentes die polizeilichen Maßnahmen bei der akustischen Wohnungsüberwachung und beim sonstigen Einsatz besonderer Mittel. Gesetzliche Grundlage sind Artikel 13 des Grundgesetzes und die betreffenden Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Sächsischen Polizeigesetzes sowie das Sächsische Kontrollgesetz.