Grundsätze des Petitionsausschusses

Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Petitionen) in der Fassung vom 29. Januar 2020

Aufgrund des § 61 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags (GO) legt der Petitionsausschuss für die Behandlung von Petitionen folgende Grundsätze fest:

1. Rechtsgrundlagen

Art. 17 Grundgesetz (GG) und Art. 35 der Verfassung für den Freistaat Sachsen (SächsVerf) geben jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Sächsischen Landtag zu wenden.

Nach Art. 53 Abs. 1 SächsVerf bestellt der Landtag einen Petitionsausschuss zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden.

Das Gesetz über den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags (SächsPetAG) (vgl. Art. 53 Abs. 3 SächsVerf) regelt die Befugnisse des Petitionsausschusses, des Vorsitzenden und seiner Mitglieder, das Verfahren und den Schutz der Petenten.

2. Petitionen

Petitionen sind Schreiben, in denen Bitten oder Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse vorgetragen werden.

Bitten sind Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen des Freistaates Sachsen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Bitten sind auch Forderungen nach Gesetzgebungsinitiativen.

Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen wenden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Mehrfachpetitionen, Sammelpetitionen, Massenpetitionen

Mehrfachpetitionen sind solche mit demselben Anliegen, die individuell abgefasst sind.

Sammelpetitionen sind Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen.

Massenpetitionen sind mindestens 50 Petitionen mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt.

Sonstige Schreiben

Informationen, Mitteilungen und Meinungsäußerungen ohne materielles Verlangen, sowie privatrechtliche Angelegenheiten sind keine Petitionen.

Soweit geboten, werden sie vom Referat Petitionsdienst durch eine Mitteilung an den Einsender, insbesondere durch einen Rat oder Hinweis oder – nach erteilter Einwilligung des Betroffenen – durch Weiterleitung erledigt. Im Übrigen werden sie vom Referat Petitionsdienst abgelegt.

Anliegen, für deren Behandlung der Freistaat Sachsen nicht zuständig ist, werden vom Referat Petitionsdienst an die zuständige Institution (Bundestag, anderer Landtag, Europäisches Parlament) weitergeleitet.

3. Petenten

Das Grundrecht nach Art. 17 GG und Art. 35 SächsVerf steht jedermann zu, also jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Teilen davon steht das Petitionsrecht nicht zu. Hochschulen, Rundfunkanstalten und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften steht das Petitionsrecht nur zu, soweit die Petition ihren spezifischen Status als Grundrechtsträger betrifft.

Zur Ausübung des Petitionsrechts ist deshalb Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich. Es genügt, dass der Petent in der Lage ist, sein Anliegen verständlich zu äußern. Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unabhängig.

Wird eine Petition für einen anderen eingereicht, ermittelt das Referat Petitionsdienst in der Regel, ob der Begünstigte mit der Behandlung der Petition einverstanden ist. Erklärt der Begünstigte nicht sein Einverständnis, unterbleibt die weitere Behandlung der Petition.

Wird eine Petition eingereicht, die die Rechte eines Dritten betrifft, ist das Recht des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung des Petitionsberichts und der Gewährung der Akteneinsicht an den Petenten.

4. Schriftform

Petitionen können schriftlich oder über das zur Verfügung gestellte Online-Formular eingereicht werden. Die Schriftform ist nur bei Namensunterschrift gewahrt. Im Online-Verfahren genügt die Bestätigung über den dafür vorgesehenen Link.

Ein Recht, Petitionen mündlich vorzubringen, besteht nicht.

5. Verfahren

a)

Nach § 60 Abs. 1 GO erfolgt die Zuweisung der Petitionen an den Petitionsausschuss.

Dieser kann fachliche Stellungnahmen von anderen Ausschüssen einholen, wenn die Petition eine Bitte an den Landtag betrifft (§ 60 Abs. 2 GO).

Der Petitionsausschuss kann beschließen, dass der Präsident die Staatsregierung ersucht, Maßnahmen nicht zu vollziehen bis das Petitionsverfahren beendet ist. Kommt die Staatsregierung dem Ersuchen nach, ist das Petitionsverfahren innerhalb von vier Monaten abschließend vom Ausschuss zu bearbeiten (§ 60 Abs. 3 GO).

Außerdem kann der Präsident die Petition allen Mitgliedern des Sächsischen Landtags, gegebenenfalls auf dem Wege über die Fraktionen, bekannt machen, damit sie die Petition zum Anlass für eine Gesetzesinitiative nehmen können.

Die Verfügung des Präsidenten erfolgt schriftlich.

b)

Beim Referat Petitionsdienst wird jede Petition grundsätzlich gesondert erfasst. Dies gilt auch für alle Schreiben an den Präsidenten, die nach ihrem Inhalt als Petitionen aufzufassen sind.

Bei Mehrfachpetitionen kann eine Petition als Leitpetition geführt werden.

Die Behandlung als Massenpetition kann vom Petitionsausschuss beschlossen werden, wenn mindestens 50 Petitionen mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt, vorliegen. Über den Eingang und Abschluss der Petition wird im Sächsischen Amtsblatt und im Internetauftritt des Sächsischen Landtags unter http://www.landtag.sachsen.de informiert. Über den Abschluss der Petition wird außerdem die Landespressekonferenz benachrichtigt.

c)

Das Referat Petitionsdienst führt eine Vorprüfung insoweit durch, ob die Petition behandlungsfähig oder nicht behandlungsfähig ist. Als nicht behandlungsfähig sind Petitionen in der Regel zu beurteilen, wenn

1. sie keine Namensunterschrift tragen oder der Absender unvollständig oder unleserlich ist.

2. sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder schwere Beleidigungen enthalten.

3. sie Sinnwidriges bzw. Unverständliches zum Gegenstand haben.

4. der gleiche Gegenstand vom Landtag oder von einem Ausschuss in den letzten 5 Jahren schon als Petition behandelt worden ist, es sei denn, es werden wesentliche neue Gesichtspunkte geltend gemacht.

5. ihr Inhalt oder Verlangen auf die Verwirklichung einer strafbaren Handlung gerichtet ist.

6. sie erst nach Erledigung des einschlägigen Teiles des Staatshaushalts durch das Plenum des Landtags eingehen.

7. sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. im Namen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingelegt werden. Ausnahmen ergeben sich aus Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 dieser Grundsätze.

8. sie ein Auskunftsersuchen beinhalten.

9. sinnvolle Antragsmöglichkeiten bei den zuständigen Behörden bzw. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe bestehen.

10. mit der Behandlung in die Unabhängigkeit der Richter eingegriffen würde.

Soweit die Vorprüfung die Nichtbehandlungsfähigkeit einer Petition annimmt, hat der Ausschuss hierüber zu beschließen.

d)

Behandlungsfähige Petitionen werden nach Abschluss der Vorprüfung einem Mitglied des Petitionsausschusses zur Berichterstattung übertragen. Grundlage dieser Zuteilung ist eine Liste mit Sachgebieten, die zu verschiedenen Arbeitsgruppen zusammengefasst wurden. Jede Petition wird durch das Referat Petitionsdienst einer dieser Arbeitsgruppen zugeordnet. Die Obleute benennen Mitglieder des Petitionsausschusses aus ihrer Fraktion für die Arbeitsgruppen. Das Referat Petitionsdienst teilt die Petitionen einem benannten Mitglied des Petitionsausschusses unter der Maßgabe zu, dass jedes Mitglied des Petitionsausschusses eine in etwa gleich große Anzahl von Petitionen zur Berichterstattung übertragen bekommt. Die so vorgenommene Zuteilung wird als Anlage 1 mit den Einladungen zur Ausschusssitzung vorgelegt und mit Beschluss des Ausschusses in der Sitzung wirksam. Änderungen der Berichterstattungen oder gewünschte Mitberichterstattungen sind in der Sitzung zu beantragen und ebenfalls durch den Ausschuss zu beschließen. Berichterstatter und Mitberichterstatter sollen verschiedenen Fraktionen angehören.

e)

Die Wahrnehmung der Befugnisse nach dem SächsPetAG (Auskunftserteilung, Aktenvorlage, mündliche Auskunftserteilung im Petitionsausschuss durch Behördenvertreter des Landes, das Zutrittsrecht zu Einrichtungen des Freistaates, sowie die Durchführung von Ortsterminen (§ 5 SächsPetAG), erfolgt grundsätzlich auf Beschluss des Petitionsausschusses (§ 8 Abs. 1 SächsPetAG). Zum Zwecke der Beschleunigung der Bearbeitung ermächtigt der Petitionsausschuss seinen Vorsitzenden, zu jeder behandlungsfähigen Petition eine Stellungnahme der Staatsregierung, des Sächsischen Ausländerbeauftragten, Sächsischen Datenschutzbeauftragten, Sächsischen Rechnungshofes, Sächsischen Verfassungsgerichtshofes bzw. des Präsidenten des Sächsischen Landtags einzuholen, bevor diese Petition zusammen mit der jeweiligen Stellungnahme dem Berichterstatter zur weiteren Bearbeitung zugeleitet wird.

Auch vom Berichterstatter für erforderlich erachtete ergänzende Stellungnahmen zu Petitionen können von dem Vorsitzenden eingeholt werden.

Die Ausübung aller sonstigen Befugnisse nach dem SächsPetAG, der GO und ggf. weiteren Rechtsgrundlagen, hierzu zählen insbesondere die Aktenvorlage, der jederzeitige Zutritt zu Einrichtungen des Freistaates, die Vorladung von Behördenvertretern vor den Petitionsausschuss, die Anhörung von Petenten, Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie die Einholung von Stellungnahmen eines Fachausschusses des Landtags, des Sächsischen Ausländerbeauftragten oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, bedürfen einer vorherigen Beschlussfassung durch den Ausschuss. § 8 Abs. 3 SächsPetAG bleibt von dieser Regelung unberührt.

Vom Berichterstatter und ggf. Mitberichterstatter wird für die Behandlung im Ausschuss eine Darstellung des Sachverhaltes erstellt, wie er sich aus der Petition, den Stellungnahmen und evtl. zusätzlich gewonnenen Informationen, z. B. durch Ortsbesichtigungen, ergibt. Diese Darstellung dient als Grundlage für den Bericht im Sinne des § 63 GO.

Berichterstatter und Mitberichterstatter können dem Petitionsausschuss sowohl einzelne als auch gemeinsame Berichte vorlegen. Liegt beim Referat Petitionsdienst ein Bericht vor, wird dieser dem/den anderen Berichterstatter/n mit dem Hinweis zugesandt, dass dieser als „gemeinsamer Bericht“ in die Beratung für die Ausschusssitzung übernommen wird, sofern nicht bis zum Redaktionsschluss der nächsten Petitionsausschusssitzung ein eigener Bericht abgegeben wird.

f)

Für die Beratung der Petitionen im Petitionsausschuss kann dieser von der Staatsregierung oder einem Mitglied der Staatsregierung (bzw. deren Beauftragten) schriftliche oder mündliche Stellungnahmen, Berichte, Auskünfte und die Beantwortung von Fragen verlangen.

Berichte und Stellungnahmen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Freistaates unterstehen, sowie juristische Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähigen Vereinigungen und natürlichen Personen, soweit sie unter der Aufsicht des Freistaates öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, können nur über die für die Aufsicht zuständige oberste Staatsbehörde eingeholt werden.

g)

Ortstermine sind vom Petitionsausschuss beschlossene Treffen von Mitgliedern des Landtags, der Petenten, Vertretern der Staatsregierung und sonstiger Behördenvertreter sowie Auskunftspersonen oder Sachverständigen. Ein Ortstermin ist rechtlich wie eine Ausschusssitzung zu behandeln und deshalb grundsätzlich nicht öffentlich. Sofern der Ortstermin öffentlich durchgeführt werden soll, ist dies vom Ausschuss zu beschließen. Das Teilnahme-, Rede- und Fragerecht der Mitglieder des Landtags richtet sich nach §§ 34, 61 Abs. 2 GO.

h)

Die Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses richten sich nach § 63 GO.

Die Beschlussempfehlungen des Ausschusses bedeuten im Allgemeinen:

– Abhilfe –

Der Petition wird abgeholfen, wenn dem Petitionsanliegen durch bestimmte Verwaltungsmaßnahmen entsprochen wurde oder entsprochen werden soll und diese Maßnahmen durch das Petitionsverfahren beeinflusst wurden;

– teilweise Abhilfe –

Der Petition wird teilweise abgeholfen, wenn einem Teil des Petitionsanliegens durch bestimmte Verwaltungsmaßnahmen entsprochen wurde oder entsprochen werden soll und diese Maßnahmen durch das Petitionsverfahren beeinflusst wurden;

– Erledigt –

Die Petition wird für erledigt erklärt, wenn das Petitionsziel unabhängig vom Petitionsverfahren erreicht ist (z. B. Zeitablauf);

– Berücksichtigung –

Die Petition erscheint begründet. Das zuständige Staatsministerium wird aufgefordert, dem Gesuch stattzugeben;

– Erwägung –

Die Petition wird als nicht völlig unbegründet angesehen und das zuständige Staatsministerium deshalb gebeten, die Angelegenheiten nochmals zu überprüfen und dem Gesuch stattzugeben, soweit dies berechtigt und durchführbar ist;

– Veranlassung bestimmter Maßnahmen –

Dies können Anregungen oder Empfehlungen an die Staatsregierung sein, die sich aus der Petition herleiten;

– Material –

Die Petition wird als geeignet angesehen, bei einer Änderung der einschlägigen Vorschriften mit verwendet zu werden;

– Der Petition kann nicht abgeholfen werden. –

Dem Petitionsverlangen stehen zwingende Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegen;

– Nutzen von Antragsmöglichkeiten bei Behörden bzw. Ausschöpfen des Rechtsweges –

Es bestehen sinnvolle Antragsmöglichkeiten bei den zuständigen Behörden bzw. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe;

– Zuleiten an eine andere Volksvertretung

Die Zuständigkeit liegt nicht oder nur teilweise beim Freistaat Sachsen und dies stellt sich erst während des Verfahrens heraus.

i)

Das Beratungsverfahren des Ausschusses zu einer Petition endet vorbehaltlich der nachstehenden Regelung mit Erstattung des Berichtes und Abgabe der Beschlussempfehlung an das Plenum.

Wird eine Petition gemäß § 10 des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes der Staatsregierung überwiesen und die gesetzte Frist nicht eingehalten, hat der Petitionsausschuss das Recht, über diese Petition erneut zu beraten. Gleiches gilt, wenn der Petitionsausschuss beschließt, dass er nach dem Bericht der Staatsregierung weiteren Beratungsbedarf hat (§ 64 GO).

6. Bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen

Eine sachliche Behandlung der Petition wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt. Die Verwaltung ist nicht selten berechtigt, eine bestandskräftige Entscheidung nochmals zu überprüfen und abzuändern, besonders wenn es sich um eine Abänderung zugunsten des Betroffenen handelt. In diesen Fällen ist der Landtag auch berechtigt, die Staatsregierung zu einer erneuten Überprüfung und zu einer Abänderung zugunsten des Betroffenen aufzufordern.

7. Verhältnis des Parlaments zu den Gerichten

a) Möglichkeiten des Landtags bei Petitionen hinsichtlich schwebender oder abgeschlossener Gerichtsverfahren

Der Landtag hat keine Möglichkeit, in schwebende oder abgeschlossene Gerichtsverfahren einzugreifen. Er kann jedoch in Verfahren, in denen der Freistaat oder eine der Aufsicht des Freistaates unterliegende Körperschaft usw. (oben Nr. 5 Buchst. f, zweiter Absatz) Prozesspartei ist, die Staatsregierung ersuchen, sich als Prozesspartei in dem Verfahren in bestimmter Weise zu verhalten oder auf ein solches Verhalten der Körperschaft usw. als Prozesspartei aufsichtsrechtlich hinzuwirken.

Auch wenn ein rechtskräftiges Urteil eine Maßnahme der Exekutive für rechtmäßig erklärt hat, kann der Landtag grundsätzlich noch die Zweckmäßigkeit der Maßnahme prüfen. Eine Grenze findet dieses Recht des Landtags aber da, wo Rechtsvorschriften der Exekutive das in der Petition angegriffene Verfahren zwingend vorschreiben und wo sie ihr eine nachträgliche Änderung ihrer Entscheidung verbieten.

b) Landtag und Dienstaufsicht über Gerichte

Der Landtag ist nicht berechtigt, den Gerichten Anweisungen zu geben oder ihre Entscheidungen aufzuheben. Er kann auch nicht über die Exekutive die Rechtsprechungstätigkeit kontrollieren, da die Gerichte bei ihrer Rechtsprechung unabhängig sind.

Der Landtag hat jedoch die Möglichkeit, von der Staatsregierung Auskunft über den Stand eines bestimmten Gerichtsverfahrens zu verlangen, die Dienstaufsicht zu kontrollieren, die der Staatsminister der Justiz beziehungsweise andere Mitglieder der Staatsregierung über die Gerichte ausüben, und die Staatsregierung zu ersuchen, im Wege der Dienstaufsicht zulässige Maßnahmen zu ergreifen, um ein in einer Petition gerügtes Verhalten eines Richters oder Rechtspflegers abzustellen und gegebenenfalls zu ahnden. Die richterliche Unabhängigkeit ist dabei zu respektieren.

c) Landtag und Staatsanwaltschaft in Strafsachen und Disziplinarsachen für Anwälte

Soweit die Staatsanwaltschaft den Weisungen des Staatsministers der Justiz zu folgen hat, kann der Landtag auch den Staatsminister der Justiz ersuchen, bestimmte Weisungen zu erteilen oder nicht zu erteilen. Dabei ist das Legalitätsprinzip, dessen Beachtung der Staatsanwaltschaft in weitem Umfange zur Pflicht gemacht wird, zu berücksichtigen.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn es sich darum handelt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu beantragen.

8. Mitteilungen an den Petenten

Nach Eingang der Petition beim Sächsischen Landtag ist dem Petenten eine Empfangsbestätigung zu übermitteln. Ist aus dem Sachverhalt erkennbar, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen zu besorgen ist, wird der Petent darauf hingewiesen, dass mit dem Einreichen der Petition Rechtsmittelfristen weder gehemmt noch unterbrochen werden. Nach sechs Monaten erhält der Petent in der Regel vom Vorsitzenden des Petitionsausschusses einen Zwischenbescheid, in der ihm der Verfahrensstand mitgeteilt wird.

Sobald der Sächsische Landtag über die Petition beschlossen hat, wird dem Petenten die Art der Erledigung durch den Vorsitzenden des Petitionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung ist mit einer Begründung zu versehen.

9. Akteneinsicht

Dem Petenten ist auf Antrag gem. § 11 Datenschutzordnung des Sächsischen Landtags von der Landtagsverwaltung als speichernde Stelle kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person vorhandenen Daten zu erteilen. Die Auskunft wird in der Regel durch Akteneinsicht gewährt.

Ausgenommen sind insbesondere Aktenteile und sonstige Datenträger,

– die die Berichterstatter oder Mitberichterstatter deanonymisieren,

– die den Hergang der ausschussinternen Willensbildung betreffen oder

– wenn überwiegende schützwürdige Daten von Dritten oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung dem entgegenstehen.

Die Akteneinsicht kann auch durch Überlassung einer Kopie der zulässigen Aktenteile gewährt werden.

Liegt dem Referat Petitionsdienst ein Antrag auf Akteneinsicht vor und wird diesem Antrag stattgegeben, sind der Berichterstatter und ggf. die Mitberichterstatter davon unverzüglich zu unterrichten.

10. Berichte des Petitionsausschusses an den Landtag

Über die Beratungen des Petitionsausschusses wird jährlich dem Landtag berichtet. Der Bericht besteht aus einer Übersicht über die Themenbereiche der Petitionen und einer Darstellung über die Art ihrer Erledigung. Die Berichterstattung obliegt dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses.

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