Aufgrund des § 62 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des 8. Sächsischen Landtages legt der Petitionsausschuss mit Beschluss vom 11.03.2025 folgende Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Grundsätze PetA) fest:
§ 1 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Arbeit des Petitionsausschusses sind:
1. Artikel 17 Grundgesetz (GG) und die Artikel 35 und 53 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf),
2. das Sächsische Petitionsausschussgesetz (SächsPetAG) und
3. die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags (GO).
§ 2 Petitionen
(1) Im Sinne dieser Grundsätze bezeichnet der Ausdruck:
1. „Petitionen“ Schreiben oder Eingaben, in denen Bitten oder Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse vorgetragen werden;
1.1. „Bitten“ Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von
Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen des Freistaats Sachsen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. „Bitten“ sind auch Forderungen nach Gesetzgebungsinitiativen;
1.2. „Beschwerden“ Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen wenden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen;
2. „Mehrfachpetitionen“ Petitionen mit demselben Anliegen, die individuell abgefasst sind;
3. „Sammelpetitionen“ Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen;
4. „Massenpetitionen“ mindestens 50 Petitionen mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt;
5. „Öffentliche Petitionen“ Petitionen, die elektronisch eingereicht wurden und inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben.
(2) Reine Informationen, Mitteilungen oder Meinungsäußerungen ohne materielles Verlangen sowie privatrechtliche Angelegenheiten sind keine Petitionen. Soweit
geboten, werden sie vom Petitionsdienst durch eine Mitteilung an die Einsenderin
oder den Einsender, insbesondere durch einen Rat oder Hinweis oder durch Weiterleitung erledigt. Im Übrigen werden sie vom Petitionsdienst auf Beschluss des Ausschusses abgelegt.
(3) Anliegen, für deren Behandlung der Freistaat Sachsen nicht zuständig ist, werden vom Petitionsdienst an die zuständige Institution (z. B. Bundestag, anderer Landtag, Europäisches Parlament) weitergleitet.
§ 3 Petentinnen oder Petenten
(1) Das Grundrecht nach Artikel 17 GG und Artikel 35 SächsVerf steht jedermann zu, also jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Teilen davon steht das Petitionsrecht nicht zu. Hochschulen, Rundfunkanstalten und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften steht das Petitionsrecht nur zu, soweit die Petition ihren spezifischen Status als Grundrechtsträgerin oder Grundrechtsträger betrifft.
(2) Zur Ausübung des Petitionsrechts ist Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich. Es
genügt, dass die Petentin oder der Petent in der Lage ist, ihr oder sein Anliegen verständlich zu äußern. Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen der Petentin oder des Petenten wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unabhängig.
(3) Wird eine Petition für Dritte eingereicht, ermittelt der Petitionsdienst, ob die oder der Begünstigte mit der Behandlung der Petition einverstanden ist. Erklärt die oder der Begünstigte nicht ihr oder sein Einverständnis, unterbleibt die weitere Behandlung der Petition.
(4) Wird eine Petition eingereicht, die personenbezogene Daten Dritter betrifft, ist das Recht der oder des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung des Petitionsberichts und der Gewährung der
Akteneinsicht an die Petentin oder den Petenten.
§ 4 Form der Einreichung
(1) Petitionen können schriftlich oder über die Internetseite des Landtags eingereicht werden. Die Schriftform ist nur bei Namensunterschrift gewahrt. Im Online-Verfahren bedarf es der Bestätigung über den dafür vorgesehenen Link.
(2) Öffentliche Petitionen werden unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elek-tronischen Formulars über die Internetseite des Petitionsausschusses eingereicht.
(3) Ein Recht, Petitionen mündlich vorzubringen, besteht nicht.
§ 5 Überweisung
Die Überweisung der Petitionen richtet sich nach § 61 GO.
§ 6 Erfassung
(1) Beim Petitionsdienst wird jede Petition grundsätzlich gesondert erfasst. Dies gilt auch für alle Schreiben an die Präsidentin oder den Präsidenten und andere Ausschüsse und Gremien des Landtags, die nach ihrem Inhalt als Petitionen aufzufassen sind.
(2) Bei Mehrfachpetitionen kann eine Petition als Leitpetition geführt werden.
(3) Bei Sammelpetitionen werden nur die Einreicherinnen und Einreicher der Unterschriftenlisten als Petentinnen und Petenten geführt.
(4) Öffentliche Petitionen werden als eine besondere Art der Sammelpetition geführt. Ihre Behandlung regelt die beigefügte Richtlinie.
(5) Die Behandlung als Massenpetition kann vom Petitionsausschuss beschlossen werden, wenn mindestens 50 Petitionen mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt, vorliegen. Über den Eingang der Petition wird auf der Internetseite des Landtags informiert.
§ 7 Vorprüfung
(1) Der Petitionsdienst führt eine Vorprüfung insoweit durch, ob die Petition behandlungsfähig oder nicht behandlungsfähig ist.
(2) Als nicht behandlungsfähig sind Petitionen in der Regel zu beurteilen, wenn
1. sie keine Namensunterschrift tragen oder die Anschrift unvollständig oder unleserlich ist;
2. sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder Beleidigungen enthalten;
3. sie Sinnwidriges oder Unverständliches zum Gegenstand haben;
4. der gleiche Gegenstand vom Landtag in den letzten fünf Jahren schon als Petition behandelt worden ist, es sei denn, es werden wesentliche neue Tatsachen geltend gemacht;
5. ihr Inhalt oder Verlangen auf die Verwirklichung einer strafbaren Handlung gerichtet ist;
6. sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder im Namen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingelegt werden. Ausnahmen ergeben sich aus § 3 Absatz 1 Satz 3;
7. sie ausschließlich ein Auskunftsersuchen beinhalten;
8. sinnvolle Antragsmöglichkeiten bei den zuständigen Behörden bzw. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe bestehen;
9. mit der Behandlung in die Unabhängigkeit der Gerichte eingegriffen würde.
(3) Soweit die Vorprüfung des Petitionsdienstes die Nichtbehandlungsfähigkeit einer Petition ergibt, hat der Ausschuss hierüber zu beschließen.
§ 8 Zuweisung an Berichterstatterinnen oder Berichterstatter
(1) Behandlungsfähige Petitionen werden nach Abschluss der Vorprüfung einem Mitglied des Petitionsausschusses zur Berichterstattung übertragen.
(2) Grundlage dieser Zuteilung ist eine Liste mit Sachgebieten, die zu verschiedenen Arbeitsgruppen zusammengefasst wurden. Jede Petition wird durch den Petitionsdienst einer dieser Arbeitsgruppen zugeordnet. Die Obleute benennen Mitglieder des Petitionsausschusses aus ihrer Fraktion für die Arbeitsgruppen.
(3) Der Petitionsdienst teilt die Petitionen einem benannten Mitglied des Petitionsausschusses unter der Maßgabe zu, dass jedes Mitglied des Petitionsausschusses eine in etwa gleich große Anzahl von Petitionen zur Berichterstattung übertragen
bekommt. Die so vorgenommene Zuteilung wird als Anlage 1 mit der Einladung zur Ausschusssitzung vorgelegt und mit Beschluss des Ausschusses in der Sitzung wirksam.
(4) Änderungen der Berichterstattungen oder gewünschte Mitberichterstattungen sind in der Sitzung zu beantragen und ebenfalls durch den Ausschuss zu beschließen. Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und Mitberichterstatterinnen oder Mitberichterstatter sollen verschiedenen Fraktionen angehören.
(5) Petitionen, deren Begehr unmittelbar und explizit die Arbeit des Landtags als
Gesetzgeber oder als Stätte der politischen Willensbildung betrifft, werden den Fraktionen zur Kenntnis übermittelt.
§ 9 Befugnisse des Petitionsausschusses
(1) Die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 5 SächsPetAG, wie Aktenvorlage, mündliche oder schriftliche Auskunft durch Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter des Landes, das Zutrittsrecht zu Einrichtungen des Freistaates Sachsen
sowie die Durchführung von Ortsterminen die Anhörung von Petentinnen und Petenten, Auskunftspersonen und Sachverständigen und die Einholung von Stellungnahmen eines anderen Ausschusses oder Gremiums des Landtags, erfolgt grundsätzlich auf Beschluss des Petitionsausschusses (§ 8 Absatz 1 SächsPetAG).
(2) Soweit dies zur Bearbeitung einer Petition erforderlich ist, ermächtigt der Petitionsausschuss seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden eine Stellungnahme der Staatsregierung, des Präsidenten des Landtags oder von Personen mit institutionellen Rechten gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 GO zur Petition einzuholen, bevor diese Petition zusammen mit der jeweiligen Stellungnahme der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter zur weiteren Bearbeitung zugeleitet wird.
(3) Von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter für erforderlich erachtete
ergänzende oder aktualisierende Stellungnahmen zu Petitionen sollen von der Vorsitzenden eingeholt werden.
(4) Der Petitionsausschuss kann beschließen, dass die Präsidentin oder der Präsident die Staatsregierung ersucht, Maßnahmen nicht zu vollziehen bis das Petitionsverfahren beendet ist. Kommt die Staatsregierung dem Ersuchen nach, ist das Petitionsverfahren vom Ausschuss innerhalb von vier Monaten abschließend zu bearbeiten (§ 61 Absatz 3 GO).
(5) Auskünfte und Stellungnahmen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen,
sowie juristischen Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähigen Vereinigungen und natürlichen Personen, soweit sie unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, können nur über die für die Aufsicht
zuständige oberste Staatsbehörde eingeholt werden.
(6) In den Fällen des § 8 Absatz 5 und zu Petitionen, deren Begehr unmittelbar den Petitionsausschuss oder seine Arbeitsweise betrifft, erstellen die Berichterstatterinnen und Berichterstatter den Entscheidungsentwurf in der Regel ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme.
§ 10 Berichterstattung
(1) Von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter und soweit vorhanden Mitberichterstatterinnen oder Mitberichterstattern wird für die Behandlung im Ausschuss ein Entscheidungsentwurf erstellt, der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zur Petition, den Stellungnahmen und evtl. zusätzlich gewonnenen
Informationen, z. B. durch Ortsbesichtigungen enthält. Die Entwürfe dienen als Grundlage für die Beschlussfassung des Ausschusses über die Beschlussempfehlung und den Bericht gemäß § 64 GO.
(2) Der Petitionsausschuss entscheidet grundsätzlich über die Entwürfe, die vier Wochen vor einer Sitzung beim Petitionsdienst eingereicht wurden. Im Falle der Mitberichterstattung wird der zunächst eingegangene Berichtsentwurf den übrigen Berichterstatterinnen oder Berichterstattern mit dem Hinweis zugesandt, dass sie binnen zwei Wochen einen eigenen Entwurf einreichen können, welcher der Beratungsvorlage nach Satz 1 zugeordnet und in der nächstmöglichen Sitzung behandelt wird.
(3) Dringliche Entscheidungsentwürfe können vom Ausschuss als Tischvorlagen
angenommen werden, sofern sie am dritten Werktag vor der Ausschusssitzung beim Petitionsdienst eingereicht werden. Sie werden den Obleuten vorab zur Kenntnis gegeben. Voraussetzung für die Dringlichkeit ist, dass im Verfahren nach Absatz 2 eine rechtzeitige Entscheidung des Ausschusses nicht erreichbar ist.
§ 11 Anhörungen im Petitionsverfahren
(1) Der Petitionsausschuss kann beschließen, Anhörungen von Petentinnen oder
Petenten, Vertreterinnen oder Vertretern der Staatsregierung und sonstigen Behördenvertreterinnen oder -vertretern, Auskunftspersonen sowie Sachkundigen durchzuführen. Ein Rechtsanspruch der Petentinnen oder Petenten auf Anhörung besteht nicht.
(2) Auf entsprechenden Beschluss des Ausschusses finden Anhörungen vor Ort statt, insbesondere zur Einnahme eines Augenscheins (Ortstermine). Der Ausschuss hat über Ort und Zeit, Art und Umfang sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Ortstermins und die oder den für die Durchführung verantwortliche Berichterstatterin oder verantwortlichen Berichterstatter zu beschließen. Ein Ortstermin ist grundsätzlich nicht öffentlich. Er folgt den Regelungen der Geschäftsordnung über Ausschusssitzungen, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt. Sofern der Ortstermin öffentlich durchgeführt werden soll, ist dies vom Ausschuss zu beschließen. Die Organisation des Ortstermins erfolgt durch den Petitionsdienst nach den Vorgaben des Petitionsausschusses und der Berichterstatterin oder des Berichterstatters.
(3) Anhörungen im Landtagsgebäude finden grundsätzlich als nicht öffentliche Ausschusssitzungen zur Beratung über Petitionen statt. Der Ausschuss beschließt über Termin, Art und Umfang der Anhörung sowie über die anzuhörenden Personen. Absatz 2 Satz 4 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Auf Beschluss des Ausschusses finden Anhörungen durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter auch im Landtagsgebäude statt. Absatz 2 Satz 2 und 4
bis 5 gilt entsprechend.
§ 12 Beschlussempfehlungen
Der Petitionsausschuss kann folgende Beschlussempfehlungen zu Petitionen an den Landtag abgeben:
1. Abhilfe:
Der Petition wird abgeholfen, wenn dem Petitionsanliegen durch bestimmte Verwaltungsmaßnahmen entsprochen wurde oder entsprochen werden soll und diese Maßnahmen durch das Petitionsverfahren beeinflusst wurden;
2. teilweise Abhilfe:
Der Petition wird teilweise abgeholfen, wenn einem Teil des Petitionsanliegens durch bestimmte Verwaltungsmaßnahmen entsprochen wurde oder entsprochen werden soll und diese Maßnahmen durch das Petitionsverfahren beeinflusst wurden;
3. Erledigung:
Die Petition wird für erledigt erklärt, wenn das Petitionsziel unabhängig vom Petitionsverfahren erreicht ist (z. B. Zeitablauf);
4. teilweise Erledigung:
Die Petition wird für teilweise erledigt erklärt, wenn ein Teil des Petitionsziels
unabhängig vom Petitionsverfahren erreicht ist;
5. Berücksichtigung:
Die Petition erscheint begründet. Das zuständige Staatsministerium wird aufgefordert, dem Gesuch stattzugeben;
6. Erwägung:
Die Petition wird als nicht völlig unbegründet angesehen und das zuständige Staatsministerium deshalb gebeten, die Angelegenheiten nochmals zu überprüfen und dem Gesuch stattzugeben, soweit dies berechtigt und durchführbar ist;
7. Veranlassung bestimmter Maßnahmen:
Dies können Anregungen oder Empfehlungen an die Staatsregierung sein, die sich aus der Petition herleiten;
8. Material:
Die Petition wird als geeignet angesehen, bei einer Änderung der einschlägigen Vorschriften mit verwendet zu werden;
9. nicht abhilfefähig:
Dem Petitionsverlangen stehen zwingende Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegen;
10. Nutzung von Antragsmöglichkeiten bei Behörden oder Ausschöpfen des Rechtswegs:
Es bestehen sinnvolle Antragsmöglichkeiten bei den zuständigen Behörden, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe;
11. Zuleitung an eine andere Volksvertretung:
Die Zuständigkeit liegt nicht oder nur teilweise beim Freistaat Sachsen und dies stellt sich erst während des Verfahrens heraus.
§ 13 Erneute Behandlung abgeschlossener Petitionen
Das Beratungsverfahren des Ausschusses zu einer Petition endet grundsätzlich mit Erstattung des Berichtes und Abgabe der Beschlussempfehlung an das Plenum. Der Ausschuss kann eine abgeschlossene Petition jedoch nach Maßgabe des § 65 GO erneut behandeln.
§ 14 Mitteilungen an die Petentin oder den Petenten
(1) Nach Eingang der Petition beim Landtag ist der Petentin oder dem Petenten eine Empfangsbestätigung zu übermitteln, in der sie oder er auch über das weitere Petitionsverfahren und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten informiert wird. Ist aus dem Sachverhalt erkennbar, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen zu besorgen ist, wird die Petentin oder der Petent darauf hingewiesen, dass mit dem Einreichen der Petition Rechtsmittelfristen weder gehemmt noch unterbrochen werden.
(2) Nach sechs Monaten erhält die Petentin oder der Petent in der Regel von der
oder dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses einen Zwischenbescheid, in dem ihr oder ihm der Verfahrensstand mitgeteilt wird.
(3) Bei Sammelpetitionen erhält nur die Einreicherin oder der Einreicher der Unterschriftenliste die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2.
§ 15 Mitteilung des Ergebnisses an die Petentin oder den Petenten
(1) Sobald der Landtag über die Petition beschlossen hat, wird der Petentin oder dem Petenten die Art der Erledigung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Petitionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung ist mit einer Begründung zu versehen.
(2) Bei Sammelpetitionen erhält die Mitteilung über das Ergebnis nur die Einreicherin oder der Einreicher der Unterschriftenliste.
(3) Über den Abschluss einer Massenpetition wird auf der Internetseite des Landtags informiert.
§ 16 Auskunft an Petentinnen und Petenten
(1) Petentinnen und Petenten ist auf Antrag kostenfrei Auskunft über die zu ihrer Person vorhandenen Daten zu erteilen. Die Auskunft wird in der Regel durch Akteneinsicht gewährt.
(2) Ausgenommen sind insbesondere Aktenteile und sonstige Datenträger,
1. die Berichterstatterinnen, Berichterstatter, Mitberichterstatterinnen oder Mitberichterstatter deanonymisieren,
2. die den Hergang der ausschussinternen Willensbildung betreffen, oder
3. wenn überwiegende schutzwürdige Daten von Dritten oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung dem entgegenstehen.
(3) Die Akteneinsicht kann auch durch Überlassung einer Kopie der zulässigen
Aktenteile gewährt werden.
(4) Liegt dem Petitionsdienst ein Antrag auf Akteneinsicht vor und wird diesem
Antrag stattgegeben, sind die Berichterstatterin oder der Berichterstatter und ggf. die Mitberichterstatterinnen oder die Mitberichterstatter davon unverzüglich zu unterrichten.
§ 17 Tätigkeitsbericht des Petitionsausschusses an den Landtag
Über die Beratungen des Petitionsausschusses wird jährlich dem Landtag berichtet. Der Tätigkeitsbericht besteht aus einer Übersicht über die Themenbereiche der Petitionen und einer Darstellung über die Art ihrer Erledigung. Die Berichterstattung obliegt federführend der oder dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses.
§ 18 Pressearbeit des Petitionsausschusses
Pressemitteilungen über die Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses gibt die oder der Vorsitzende in Abstimmung mit dem Pressesprecher des Landtags unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorgaben heraus. Durch Beschluss des Ausschusses kann diese Aufgabe in einzelnen Fällen auch auf ein anderes Mitglied des Ausschusses übertragen werden. § 9 Absatz 4 GO bleibt unberührt.
Anlage:
Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen
Anlage zu § 6 Abs. 4 Grundsätze PetA
Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen (RiLi öffPet)
Über das verfassungsrechtlich gewährte Petitionsrecht hinaus eröffnet der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags die zusätzliche Möglichkeit, öffentliche Petitionen nach Maßgabe dieser Richtlinie einzureichen.
§ 1 Öffentliche Petitionen
Öffentliche Petitionen müssen inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben. Sie werden unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars über die Internetseite des Petitionsausschusses eingereicht und können in geeigneten Fällen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 auf Beschluss des Petitionsausschusses veröffentlicht werden.
§ 2 Petentinnen oder Petenten, Mitzeichnung
(1) Wird eine Petition auf Antrag der Petentin oder des Petenten als öffentliche Petition behandelt, ist die Initiatorin oder der Initiator der Petition die Hauptpetentin oder der Hauptpetent. Alle für das Petitionsverfahren notwendige Korrespondenz wird mit ihr oder ihm geführt.
(2) Das Petitionsanliegen wird bei einer öffentlichen Petition auf Antrag der Haupt-
petentin oder des Hauptpetenten mit ihrem oder seinem Vor- und Nachnamen sowie ihrem oder seinem Wohnort auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht.
(3) Eine öffentliche Petition kann innerhalb der Mitzeichnungsfrist von vier Wochen von anderen Personen unter Angabe des jeweiligen Vor- und Nachnamens, des Wohnorts und der E-Mail-Adresse mitgezeichnet werden. Veröffentlicht werden der Vor- und Nachname sowie der Wohnort der Mitzeichnerinnen und Mitzeichner. Mitzeichnerinnen und Mitzeichner haben die Option der Anonymisierung. Ihre Vor- und Nachnamen sowie Wohnort sind bei Auswahl dieser Option nur für den Petitionsdienst und den Landtag einzusehen, nicht öffentlich auf der Internetseite.
§ 3 Erfassung und besondere Behandlung
(1) Vor Annahme einer Petition als öffentliche Petition und deren Einstellung ins
Internet prüft der Petitionsdienst, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Petition erfüllt sind und informiert die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden und die Obleute der im Petitionsausschuss vertretenen Fraktionen über die beabsichtigte Entscheidung.
(2) Voraussetzung für die Behandlung als öffentliche Petition ist insbesondere, dass
1. die Petentin oder der Petent ihren oder seinen Vor- und Nachnamen, den Wohnort sowie eine gültige E-Mail-Adresse angibt und mit der öffentlichen Behandlung der Petition einverstanden ist;
2. das Anliegen geeignet, sachlich, konkret und verständlich formuliert ist sowie durch eine Begründung getragen ist und
3. die Behandlungsvoraussetzungen nach § 7 Grundsätze PetA gegeben sind.
(3) Eine Petition ist in der Regel ungeeignet zur Behandlung als öffentliche Petition, wenn
1. sie die Anforderungen von § 1 nicht erfüllt;
2. sie geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte Dritter eingreift, kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;
3. sie Links auf Webseiten oder nicht autorisierte Zitate anderer Personen enthält;
4. sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist;
5. die Hauptpetentin oder der Hauptpetent bereits mit einer öffentlichen Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses präsent ist;
6. der Ausschuss in der laufenden Wahlperiode in einer im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit bereits eine Entscheidung getroffen hat oder
7. sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet.
(4) Der Ausschuss behält sich vor, sachgleiche Petitionen zusammenzufassen. Die weiteren Petentinnen oder Petenten werden als Mitzeichnerinnen oder Mitzeichner behandelt.
(5) Wird dem Vorschlag zur Veröffentlichung oder zur Zusammenfassung binnen
einer Woche durch die Obleute widersprochen, erfolgt die Weiterbehandlung entsprechend dem allgemeinen Verfahren für die Bearbeitung von Petitionen. Im Zweifel entscheidet der Ausschuss. Die Hauptpetentin oder der Hauptpetent wird entsprechend unterrichtet.
(6) Ab einer Mitzeichnung einer öffentlichen Petition durch mehr als 2 500 Personen entscheidet der Petitionsausschuss über die Durchführung einer öffentlichen Anhörung.
§ 4 Mitteilung des Ergebnisses an die Petentin oder den Petenten
Über das Ergebnis einer öffentlichen Petition wird die Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landtags unterrichtet. Die Hauptpetentinnen oder -petenten werden gesondert unterrichtet.
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