Wahlprüfungsausschuss

Datum 01.10.2024

Viele Ordner

Einsetzung des Wahlprüfungsausschusses zur konstituierenden Sitzung am 1. Oktober 2024

Kontrollinstanz im Namen des Wahlvolkes

Aufgaben und Grundlagen des Wahlprüfungsausschusses

Während es nach einer Wahl Monate dauern kann, bis die Fachausschüsse des Sächsischen Landtags zum ersten Mal zusammentreten, gibt es ein Gremium, das seine Arbeit früher aufnimmt: den Wahlprüfungsausschuss.

Die Wahlen zum Sächsischen Landtag sind ein Höhepunkt der demokratischen Beteiligung im Freistaat Sachsen. Nach der Veröffentlichung des offiziellen Wahlergebnisses im Sächsischen Amtsblatt beginnt die einmonatige Einspruchsfrist. Innerhalb dieser können alle wahlberechtigten Sachsen Einsprüche gegen den Wahlvorgang einlegen. Gemäß Art. 45 der Sächsischen Verfassung und dem Sächsischen Wahlprüfungsgesetz obliegt die Prüfung solcher Einsprüche dem Sächsischen Landtag, der zu diesem Zweck einen Wahlprüfungsausschuss bildet. Diesem gehören Vertreter aller Fraktionen des Landtags an.

Aufgaben und Befugnisse

Nach Ablauf der Frist beginnt die inhaltliche Arbeit des Ausschusses. Den Mitgliedern obliegt es, alle eingegangenen Wahleinsprüche auf ihre juristische Gültigkeit zu überprüfen. Um statthaft zu sein, muss ein Einspruch nicht nur den formellen Ansprüchen genügen, indem er beispielsweise fristgemäß eingereicht wird, sondern der Anlass des Einspruchs muss auch begründet sein. Die Gründe, die dazu führen können, dass eine Landtagswahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden muss, sind gesetzlich definiert. Dazu gehören Verstöße gegen das Sächsische Wahlgesetz oder die Landeswahlordnung, fehlerhafte Entscheidungen der Wahlorgane sowie strafrechtlich relevante Vergehen von an den Wahlen beteiligten Personen. Zur Prüfung des Sachverhalts darf der Wahlprüfungsausschuss Dokumente anfordern, von den Behörden im Freistaat Amtshilfe verlangen und gerichtliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durchführen. Dazu kann der Ausschuss mündliche Verhandlungen anberaumen. Eine solche Verhandlung fand beispielsweise in der vergangenen 7. Legislaturperiode statt, als sich der Ausschuss mit der Kürzung der Wahlliste der AfD im Vorfeld der Landtagswahl beschäftigte.

Vorlage für das Plenum

Der Wahlprüfungsausschuss hat für seine Arbeit nur begrenzt Zeit. Spätestens 15 Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist muss schließlich der Sächsische Landtag über die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses beraten. Dazu wird diese im Rahmen einer Plenarsitzung behandelt und entweder in Gänze angenommen oder abgelehnt. In letzterem Fall muss sich der Ausschuss erneut damit beschäftigen. Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass die Wahlen zum Sächsischen Landtag den hohen demokratischen Standards genügen, welche die Sächsische Verfassung vorgibt. Dies ist, trotz einiger kleinerer Mängel, auch stets gelungen; noch nie in der Geschichte des Freistaates Sachsen musste eine Landtagswahl für ungültig erklärt werden.

Autor: Jonas Böhm

 

 

Weitere Informationen zum Wahlprüfungsausschuss