Der Innenausschuss beriet am 17. Mai 2024 in einer öffentlichen Anhörung über das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (Drs 7/16247). Damit soll ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Menschen unter bestimmten Bedingungen bei Polizeikontrollen eine Kontrollbescheinigung erhalten können. Des Weiteren soll die Verwendung von sogenannten Bodycams neu geregelt werden. Die Kamerasysteme werden von einzelnen Polizeibeamten im Einsatz sichtbar am Körper getragen und damit in bestimmten Fällen das Einsatzgeschehen dokumentiert. Mit der Änderung entstünde eine Verpflichtung, die Kamera bei Zwangsmaßnahmen einzuschalten.
Prof. Dr. Hartmut Aden vom Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin wertete es als positiv, dass nun bei der Anwendung von polizeilichen Zwangsmaßnahmen Bodycams verwendet werden sollen. Er regte in diesem Zusammenhang an, gesetzlich zu regeln, ob Außenstehende Polizeieinsätze durch Bild- und Videoaufnahmen dokumentieren dürfen. Mit Blick auf Kontrollquittungen schlug er vor, diese möglichst in papierloser Form und ohne, dass die entsprechenden Daten auf Polizeiservern gespeichert werden, umzusetzen.
Jan Krumlovsky, sächsischer Landesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, kritisierte die aus seiner Sicht nicht abschätzbaren Mehrbelastungen, die für die Polizeibediensteten aus dem Gesetzesvorhaben entstehen könnten. Mit Blick auf die geplante Kontrollbescheinigung merkte er an, dass es dafür keinen zwingenden Grund gebe. Werde sie allerdings ausgestellt, sei eine Datenspeicherung unbedingt notwendig. Schließlich handele es sich dabei um einen Verwaltungsakt, der auch zu einem späteren Zeitpunkt noch nachvollziehbar sein müsse. Unter anderem müsse festgehalten werden, wie das polizeiliche Lagebild zum Kontrollzeitpunkt war.
Die Zwangsanwendung von Bodycams wertete Krumlovsky ebenfalls kritisch. Er bezweifelte, ob sich damit ihre Akzeptanz seitens der Polizei erhöhen werde. Es könne schließlich Fälle geben, in denen Polizeibedienstete nachweisen müssten, warum trotz der Anwendung von Zwangsmaßnahmen kein Video aufgenommen wurde. Prof. Dr. Hartmut Aden sah dies anders. Seiner Meinung nach sei die Anwendung von unmittelbarem Zwang eher die Ausnahme. Sofern es sich nicht um die Reaktion auf einen tätlichen Angriff auf Polizeibeamte handele, müsse sie kommunikativ angekündigt werden. Ab diesem Moment könne die Maßnahme auch per Video dokumentiert werden.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf nach Auswertung der Anhörung in seiner letzten Sitzung am 30. Mai 2024 abschließend beraten und dabei über verschiedene Änderungsanträge zum Entwurf Beschlüsse gefasst.
Hier gelangen Sie zum Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung bzw. zum Video.
Autorin: Janina Wackernagel