Schiemann: „Verfassungsgerichtshof bestätigt Ablehnung des Wahleinspruchs durch Landtag“

29/2018 Datum 11.04.2018

Der Sächsische Verfassungsgerichthof in Leipzig hat heute die Wahlprüfungsbeschwerde von Arvid Immo Samtleben zurückgewiesen. Dazu erklärt Marko Schiemann, Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses des Sächsischen Landtags:

„Mit seiner heutigen Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Demokratie in Sachsen geleistet. Das Gericht hat mit seinem Beschluss die Rechte der Parteimitglieder bei der Aufstellung der Kandidatenlisten zu einer Wahl gestärkt und klargestellt, dass weder Parteivorstände noch die Vertrauenspersonen das Mitgliedervotum eigenmächtig abändern dürfen.

Ich bin unabhängig davon froh, dass das höchste sächsische Gericht trotz des festgestellten Fehlers die Gültigkeit der Landtagswahl 2014 bestätigt hat.

In dem sehr aufwendigen Wahlprüfungsverfahren, bei dem auch stets die Interessenswahrung des Einspruchsführers Beachtung fand, wurde allen von Herrn Samtleben vorgetragenen Einwendungen sorgfältig nachgegangen. Dabei standen insbesondere die Fragen der Aufstellung der Landesliste der AfD zur Landtagswahl 2014, ein möglicher „Stimmenkauf“ für einen erfolgreichen Platz auf der Liste sowie die Streichung des Kandidaten von der Landesliste im Mittelpunkt der Aufklärung.

Aus Sicht des Landtags war das Aufstellungsverfahren zur AfD-Landesliste für die Landtagswahl 2014 letztlich rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einspruch wurde daher vom Parlament abgewiesen.       

Die Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof hat gezeigt, wie komplex die zu bewertenden Wahleinsprüche waren. Daher war es richtig, dass sich der Landtag so ausführlich und in mehreren Anhörungen mit den Wahleinsprüchen befasst hat.

Mit dem heutigen Urteil sind die Spekulationen über eine Neuwahl des Parlaments vom Tisch. Welche Schlussfolgerungen aus dem Streitfall und dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung des Wahlgesetzes gezogen werden, obliegt nun dem Landtag als Gesetzgeber.“


Hintergrund:
Samtleben hatte beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof beantragt, die Ungültigkeit der Landtagswahl 2014 festzustellen bzw. hilfsweise Neuwahlen anzuordnen. Er war vor der Landtagswahl 2014 auf einem AfD-Parteitag auf Listenplatz 14 gewählt worden. Später wurde er von den Vertrauensleuten der Partei von der Liste gestrichen. Der Wahlprüfungsausschuss des Landtags hatte den Wahleinspruch am 2. Juni 2017 abgelehnt, diesem Votum folgte das Plenum des Landtags.