Neu gewählter Landtag muss bis spätestens 1. Oktober 2019 zusammenkommen

74/2019 Datum 02.09.2019

Aufgaben und Fristen nach der Landtagswahl

Nach der Landtagswahl vom 1. September 2019 muss das neu gewählte Parlament laut sächsischer Landesverfassung spätestens nach 30 Tagen zur ersten Sitzung zusammenkommen – also bis spätestens am 1. Oktober 2019.

 

Erst mit dieser konstituierenden Sitzung endet die 6. Wahlperiode und die Amtszeit des „alten“ Landtags.

 

Nachdem die gewählten Personen die Annahme des Mandats erklärt haben, stellt der amtierende Landtagspräsident formell fest, wer Alterspräsident des neu gewählten Parlaments ist – das älteste Mitglied des neuen Landtags.

 

Dem Alterspräsidenten obliegt die Einladung zur konstituierenden Sitzung. Über den Termin und die Tagesordnung dieser Landtagssitzung verständigen sich die Fraktionen im September auf Einladung des amtierenden Landtagspräsidenten.

 

Rechtlich verbindlich ist für die konstituierende Sitzung die sogenannte Verpflichtung der Abgeordneten durch den Alterspräsidenten vorgesehen. Dabei werden alle Abgeordneten namentlich aufgerufen und erheben sich.

 

Traditionell findet in der ersten Sitzung auch die Wahl des Landtagspräsidenten statt. Der Alterspräsident leitet die Konstituierung bis zur erfolgreichen Wahl des Landtagspräsidenten.

 

In der Regel verständigen sich die Fraktionen im Vorfeld zudem darüber, welche Geschäftsordnung gelten und ob bereits die Wahl von Landtagsvizepräsidenten stattfinden soll.

 

Gemäß sächsischer Landesverfassung muss der neu gewählte Landtag innerhalb von vier Monaten nach der Konstituierung den Ministerpräsidenten wählen. Gelingt dies nicht, ist der Landtag aufgelöst, und es finden Neuwahlen statt.