Erklärung des Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses zur Einstellung der Anzeige gegen Dr. Frauke Petry

40/2016 Datum 02.05.2016

Zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft Dresden, den Anzeigenvorgang gegen Dr. Frauke Petry einzustellen, erklärt der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses Marko Schiemann: "Mit Verwunderung hat der Wahlprüfungsausschuss des Landtags die Aussage der Staatsanwaltschaft Dresden zur Kenntnis genommen, wonach der Ausschuss "keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle" sei.

Die Arbeit des Ausschusses beruht auf den Regelungen der Sächsischen Verfassung und des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes. Nach § 8 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes sind geladene Zeugen vom Ausschuss zu vereidigen, wenn dieser es für geboten hält. Damit liegt nach Ansicht des Ausschusses eine ausdrückliche Ermächtigung zur Vereidigung von Zeugen durch den Gesetzgeber vor, von der der Ausschuss in diesem Fall Gebrauch gemacht hat.

Eine inhaltlich identische Regelung findet sich auch in § 7 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes des Bundes.“

Hintergrund - Wortlaut des § 8 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes:

§ 8
Mündliche Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt; §§ 171b, 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Sodann erhalten auf Verlangen der Einspruchsführer oder die Bevollmächtigten, die sonstigen Beteiligten und der betroffene Abgeordnete das Wort.

(2) Geladene Zeugen und Sachverständige sind erforderlichenfalls zu hören und, falls der Wahlprüfungsausschuss dies für geboten hält, zu vereidigen. Die Beteiligten haben das Recht, Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden sachdienliche Fragen vorlegen zu lassen. Nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zu Ausführungen zu geben. Das Schlusswort gebührt dem Einspruchsführer.

(3) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, in der der wesentliche Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen wiederzugeben ist.