Wahlergebnisse und Sitzverteilung
Am 1. September 2019 fand die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag statt. Wahlberechtigt waren rund 3,3 Millionen Sachsen, von denen sich 2.188 486 an der Wahl beteiligten. Das entspricht einer Wahlbeteiligung von 66,5 Prozent. Nach dem amtlichen Endergebnis gehören dem neuen Landtag fünf Fraktionen an.
Ergebnis der Wahl zum 7. Sächsischen Landtag
Partei | Anteil Listenstimmen (absolut) | Anteil Listenstimmen (%) |
CDU | 695.494 | 32,1 |
DIE LINKE | 224.411 | 10,4 |
SPD | 167.378 | 7,7 |
AfD | 595.530 | 27,5 |
BÜNDNISGRÜNE | 186.846 | 8,6 |
FDP | 97.425 | 4,5 |
FREIE WÄHLER | 72.703 | 3,4 |
Sonstige | 126.429 | 5,8 |
Sitzverteilung im 7. Sächsischen Landtag
Fraktion | Sitze |
---|---|
CDU | 45 |
AfD | 38 |
DIE LINKE | 14 |
BÜNDNISGRÜNE | 12 |
SPD | 10 |
gesamt | 119 |
Mandatsverteilung (nach Art des Mandats)
Dem 7. Sächsischen Landtag gehören 119 Abgeordnete an. Es gibt keine Überhangmandate und damit auch keine Ausgleichsmandate.
Mandat durch... | gesamt | CDU | AfD | DIE LINKE | SPD | BÜNDNISGRÜNE |
Direktstimmen | 60 | 41 | 15 | 1 | 0 | 3 |
Listenstimmen | 59 | 4 | 23 | 13 | 10 | 9 |
gesamt | 119 | 45 | 38 | 14 | 10 | 12 |
Geschlechterverteilung
Unter 119 Abgeordneten zählt der Sächsische Landtag insgesamt 33 Frauen und 86 Männer. Dies entspricht einer Verteilung von 27,73 zu 72,27 Prozent.
weiblich (absolut) | weiblich (in Prozent) | männlich (absolut) | männlich (in Prozent) | insgesamt | |
CDU | 10 | 22,22 % | 35 | 77,78 % | 45 |
AfD | 4 | 10,53 % | 34 | 89,47 % | 38 |
LINKE | 9 | 64,29 % | 5 | 35,71 % | 14 |
BÜNDNISGRÜNE | 6 | 50,00 % | 6 | 50,00% | 12 |
SPD | 4 | 40,00 % | 6 | 60,00 % | 10 |
insgesamt | 33 | 27,73 % | 86 | 72,27% | 119 |
Altersgliederung
Die Geburtsjahre der Abgeordneten des 7. Sächsischen Landtags liegen in einer Spanne zwischen den Jahren 1949 und 1996. Am häufigsten vertreten ist die Altersgruppe der zwischen 1971 und 1975 Geborenen. (Stand: November 2019)
Abgeordnete |
CDU |
AfD |
LINKE |
BÜNDNISGRÜNE |
SPD |
insgesamt |
Prozent |
1946-1950 |
2 |
|
|
|
|
2 |
1,68% |
1951-1955 |
3 |
3 |
|
|
|
6 |
5,04% |
1956-1960 |
5 |
3 |
|
|
2 |
10 |
8,40% |
1961-1965 |
6 |
9 |
1 |
1 |
|
17 |
14,29% |
1966-1970 |
6 |
6 |
1 |
1 |
|
14 |
11,76% |
1971-1975 |
13 |
9 |
3 |
2 |
4 |
31 |
26,05% |
1976-1980 |
5 |
2 |
4 |
3 |
4 |
18 |
15,13% |
1981-1985 |
4 |
4 |
3 |
3 |
|
14 |
11,76% |
1986-1990 |
1 |
2 |
1 |
|
|
4 |
3,36% |
1991-1995 |
|
|
1 |
1 |
|
2 |
1,68% |
1996 |
|
|
|
1 |
|
1 |
0,84% |
|
|
|
|
|
|
|
|
insgesamt |
45 |
38 |
14 |
12 |
10 |
119 |
|
allgemeine Wahldaten
Daten | Zahlen |
Wahlberechtigte | 3.288 643 |
Wähler | 2.188 486 |
gültige Direktstimmen | 2.159 850 |
ungültige Direktstimmen | 28 636 |
gültige Listenstimmen | 2.166 457 |
ungültige Listenstimmen | 22 029 |
Wahlbeteiligung | 66,5 % |
Spätestens 30 Tage nach der Wahl muss der neu gewählte Landtag zu seiner ersten Sitzung (Konstituierung) zusammenkommen.
Foto: Steffen Giersch
Wie geht es nach der Landtagswahl im Parlament weiter?
Wie werden aus gewählten Bewerbern Abgeordnete?
Gewählte Bewerber erwerben ihr Mandat, indem sie gegenüber der Landeswahlleiterin oder den Kreiswahlleitern ihre Wahl annehmen. Dies nimmt also nach der Wahl noch einige Zeit in Anspruch. In der konstituierenden Sitzung werden die Abgeordneten im Sächsischen Landtag verpflichtet. Da die Wahlperiode des 7. Sächsischen Landtags erst am Tag der Konstituierung beginnt, erlangen auch die neu gewählten Abgeordneten erst mit diesem Tag die Mitgliedschaft im Landtag.
Wann bildet (konstituiert) sich der neue Landtag?
Der neu gewählte Landtag hat nach dem Wahltag 30 Tage Zeit, um zu seiner ersten Sitzung zusammenzukommen. Erst mit dieser Zusammenkunft konstituiert sich der 7. Sächsische Landtag und enden die Wahlperiode des 6. Sächsischen Landtags und damit das Mandat der bisherigen Abgeordneten. Die konstituierende Sitzung muss spätestens am 1. Oktober 2019 stattfinden.
Wer bereitet die erste Sitzung vor?
Unmittelbar nach der Wahl gründen sich Fraktionen neu, treten zusammen und wählen ihre Vorsitzenden und Parlamentarischen Geschäftsführer. Gemeinsam mit dem amtierenden Landtagspräsidenten bereiten die führenden Repräsentanten der Fraktionen die konstituierende Sitzung vor, um damit die Arbeitsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten. Das Gremium wird Vorpräsidium genannt. Hier werden der Termin der konstituierenden Sitzung, die Tagesordnung sowie ggf. die Redezeiten abgestimmt.
Wer beruft die konstituierende Sitzung ein?
Die konstituierende Sitzung wird durch den Alterspräsidenten des Sächsischen Landtags einberufen. Der Alterspräsident ist das älteste Mitglied des neu gewählten Landtags. Er leitet die Sitzung bis zur Wahl des neuen Landtagspräsidenten, der dann die Sitzungsleitung übernimmt.
Was passiert in der konstituierenden Sitzung?
Der Alterspräsident eröffnet und leitet die Sitzung und benennt vorläufige Schriftführer. Anschließend werden alle Abgeordneten namentlich aufgerufen und verpflichtet. Die Verpflichtung bekräftigen die Abgeordneten durch Erheben von den Plätzen. Anschließend verständigt sich das Parlament in der Regel über seine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist neben der Landesverfassung die wichtigste Grundlage für die Arbeit des Sächsischen Parlaments. Sie regelt z. B. die Größe und Zusammensetzung des Präsidiums, die Rechte und Pflichten der Abgeordneten oder das Gesetzgebungsverfahren. Als nächstes stimmen die Abgeordneten in geheimer Wahl über den neuen Landtagspräsidenten ab. Nach der Wahl übernimmt dieser die Sitzungsleitung vom Alterspräsidenten.
Mögliche weitere Tagesordnungspunkte in der ersten Sitzung können die Wahl der Vizepräsidenten sowie der Schriftführer sein.
Wann wird der Ministerpräsident gewählt?
In den parlamentarischen Demokratien der deutschen Bundesländer wählen die Parlamente den Regierungschef. Auch im Freistaat Sachsen wählt der Sächsische Landtag den Ministerpräsidenten und vereidigt ihn anschließend. Geregelt ist dies in der Sächsischen Verfassung Artikel 60. Der Ministerpräsident wird danach vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Kommt auf diese Weise eine Wahl nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung stattfinden und muss spätestens innerhalb von vier Monaten nach der Konstituierung erfolgen. Gelingt dies nicht, ist der Landtag aufgelöst.
Wie geht es in den folgenden Plenarsitzungen weiter?
In der Regel werden in den nächsten Sitzungen die Ausschüsse des Landtags gebildet und deren Stärke bestimmt. Die Anzahl der Ausschüsse und deren jeweilige Ausrichtung orientiert sich üblicherweise eng an der Ressortstruktur der Staatsministerien. Außerdem vereidigt der Landtagspräsident die Mitglieder der Staatsregierung, die vom Ministerpräsidenten berufen werden. Der Sitzungsplan mit den Terminen der folgenden Plenarsitzungen wird vom Präsidium festgestellt. In der Regel sind darin jeweils die Sitzungstermine für ein parlamentarisches Jahr (bis zur Sommerpause) terminiert.