Buchstabe A

Abgeordnetenanklage

Die Abgeordnetenanklage vor dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat das Ziel, einem Landtagsabgeordneten sein Mandat abzuerkennen. Sie ist nur bei Verstoß gegen die Grundsätze der Menschenwürde oder Rechtsstaatlichkeit sowie bei früherer Stasi-Tätigkeit möglich.

Abgeordneter

Der Abgeordnete ist von den Wahlberechtigten für die Dauer von fünf Jahren in den Landtag gewählt. Er ist Repräsentant seines Wahlkreises und des gesamten Landes. Der Abgeordnete ist nur seinem Gewissen unterworfen.

Absolute Mehrheit

Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte, also über 50 Prozent aller Abgeordneten für einen Vorschlag stimmen. So ist beispielsweise für die Wahl des Ministerpräsidenten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erforderlich.

Abstimmung

Entscheidungen fallen in der Demokratie nach dem Mehrheitsprinzip durch Abstimmungen. Meist werden die Entscheidungen per Handzeichen gefällt. Möglich sind auch geheime (z. B. bei Wahlen) oder namentliche Abstimmungen (z. B. Verfassungsänderungen).

Aktuelle Stunde

Zu landespolitischen Themen von aktuellem und allgemeinem Interesse können die Fraktionen eine Aktuelle Debatte beantragen. Diese findet innerhalb der Aktuellen Stunde im Plenum statt, dauert eine Stunde und wird auf zwei Stunden verlängert, wenn zwei Aktuelle Debatten beantragt sind. Die Redebeiträge der Abgeordneten dürfen fünf Minuten nicht überschreiten und nicht vorgelesen werden.

Anfragen

Große, Kleine und Mündliche Anfragen sind vor allem für die Opposition ein wichtiges Mittel, die Regierung zu kontrollieren. Die Staatsregierung muss die Fragen vollständig, wahrheitsgemäß und in einer bestimmten Frist beantworten.

Anhörung

Bei komplexen Themen ziehen Ausschüsse Sachverständige zu Rate, die sie bei ihrer Meinungsbildung unterstützen sollen. Jede Fraktion hat die Möglichkeit, Experten ihrer Wahl zu benennen.

Antrag

Anträge ermöglichen es den Abgeordneten, Gesetzesvorhaben oder sonstige parlamentarische Entscheidungen herbeizuführen. Anträge beginnen immer mit den Worten: „Der Landtag möge beschließen“.

Arbeitskreis

Für die verschiedenen Sachgebiete der Landespolitik bilden die Fraktionen Arbeitskreise. Diese bereiten vor allem die Beratungen der Ausschüsse vor.

Auflösung des Parlaments

Auf schriftlichen Antrag eines Drittels und mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder kann sich der Landtag selbst auflösen. Der Landtag ist aufgelöst, wenn es ihm nicht gelingt, innerhalb von vier Monaten nach seiner Konstituierung oder nach dem Ausscheiden eines Ministerpräsidenten einen neuen Regierungschef zu wählen.

Ausgleichsmandat

Erringt eine Partei über die Wahlkreise mehr Sitze, als ihr aufgrund ihres Zweistimmenergebnisses zustehen, dürfen die anderen Parteien entsprechend mehr Abgeordnete in den Landtag entsenden, damit das Verhältnis der Sitze im Parlament dem Wahlergebnis entspricht.

Ausländerbeauftragter

Ziel seiner Arbeit ist die rechtliche, gesellschaftliche und kulturelle Einbindung der in Sachsen zeitweilig oder dauerhaft lebenden Ausländer. Der Ausländerbeauftragte bearbeitet Eingaben, Bitten und Beschwerden. Außerdem setzt er sich gegenüber dem Parlament und der Staatsregierung dafür ein, dass die Interessen der Ausländer berücksichtigt werden. Jährlich berichtet er dem Landtag. Der Sächsische Ausländerbeauftragte arbeitet unter anderem mit den Ausländerbehörden im Freistaat Sachsen und mit dem Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags zusammen.

Ausschuss

Zur Vorbereitung der öffentlichen Landtagssitzungen werden ständige Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode gebildet. Die Ausschüsse des Landtags sind der Ort für die gründliche und detaillierte Beratung aller Politikfelder unter den Experten der Fraktionen. Sie tagen nicht öffentlich.

Aussprache

Aussprachen finden sowohl im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als auch zum Zwecke der Regierungskontrolle statt. Sie sollen auf spezielle Probleme hinweisen und diese möglichst schnell klären.

Auszeit
Auf Verlangen von fünf Prozent der Abgeordneten, einer Fraktion oder durch den amtierenden Präsidenten wird eine Unterbrechung der Ausschuss- oder Plenarsitzung gewährt. Dies geschieht zum Beispiel, wenn eine Fraktion ihre Strategie überdenken möchte. Die Auszeit in Ausschusssitzungen wie in Plenarsitzungen kann bis zu 30 Minuten dauern.