Buchstabe N

Namentliche Abstimmung

Namentliche Abstimmungen finden statt, wenn sie von mindestens sieben Abgeordneten gefordert werden. Die Abgeordneten werden einzeln aufgerufen und teilen mit, ob sie mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen. So kann das Abstimmungsverhalten jedes Abgeordneten öffentlich nachvollzogen werden.

Notparlament

Artikel 113 Absatz 1 der Sächsischen Verfassung besagt, dass in Krisenzeiten ein aus allen Fraktionen des Landtags gebildeter Ausschuss die Rechte des Landtags übernehmen kann. Dies geschieht zum Beispiel, wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes in Gefahr und eine Versammlung des Landtags nicht möglich ist. Die Verfassung darf durch ein von diesem Ausschuss beschlossenes Gesetz nicht verändert und dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nicht entzogen werden.