Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz)
Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen (Artikel 28 GG). Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. (Artikel 79 Absatz 3 GG) Diese Regelung - auch Ewigkeitsgarntie genannt - enthält die Grenzen für eine Änderung des Grundgesetzes.
Danach ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Zuständigkeit in der Gesetzgebung
Hinsichtlich der Gesetzgebung bestimmt Artikel 70 GG, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Die Länder treffen im Allgemeinen zu folgende Sachgebieten gesetzliche Regelungen: Kultur, Polizeiwesen, Schul- und Bildungswesen.
Bei der Gesetzgebungsbefugnis gibt es folgende Zuständigkeiten:
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
gemäß Artikel 71, 73 GG
Zum Beispiel: Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Zivilschutz, Staatsangehörigkeit, Passwesen, Währung. und Geldwesen, Zölle und Außenhandel, Deutsche Bahn und Luftverkehr, Post und Telekommunikation
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
Artikel 72, 74 GG
In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
Zum Beispiel: Bürgerliches Recht, Strafrecht und Strafvollzug, Personenstandrecht, Vereinsrecht, Versammlungsrecht, Aufenthaltsrecht für Ausländerinnen und Ausländer, Erzeugung und Nutzung der Kernenergie, Wirtschaftsrecht, Straßenverkehr
Rahmengesetzgebung
Artikel 75 GG
Der Bund hat das Recht, Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen.
Zum Beispiel: Hochschulwesen, Jagdwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Bodenverteilung und Raumordnung, Meld- und Ausweiswesen
Grundsatzgesetzgebung
Der Bund stellt Grundsätze auf.
Gemeinschaftsaufgaben (Artikel 91a Absatz 2), Haushaltsrecht (Artikel 109 Absatz 3), Staatsleistung an die Kirchen (Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 Satz 2 WRV)




