Grundsätze des Petitionsausschusses

Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Petitionen) in der Fassung vom 5. November 2009.

Auf Grund des § 61 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages (GO) legt der Petitionsausschuss für die Behandlung von Petitionen folgende Grundsätze fest.

1. Rechtsgrundlagen

Artikel 17 Grundgesetz (GG) und Artikel 35 der Verfassung für den Freistaat Sachsen (SächsVerf) geben jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Sächsischen Landtag zu wenden.

Nach Artikel 53 Absatz 1 SächsVerf bestellt der Landtag einen Petitionsausschuss zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden.

Das Gesetz über den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags (SächsPetAG) (vergleiche Artikel 53 Absatz 3 SächsVerf) regelt die Befugnisse des Petitionsausschusses, der Vorsitzenden und seiner Mitglieder, das Verfahren und den Schutz der Petenten.

2. Petitionen

Petitionen sind Schreiben, in denen Bitten oder Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse vorgetragen werden.

Bitten sind Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und insoweit der Aufsicht der Staatsregierung unterliegen. Bitten sind insbesondere Forderungen nach Gesetzgebungsinitiativen.

Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen wenden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und insoweit der Aufsicht der Staatsregierung unterliegen.

Mehrfachpetitionen, Sammelpetitionen, Massenpetitionen

Mehrfachpetitionen sind solche mit demselben Anliegen, die individuell abgefasst sind.

Sammelpetitionen sind Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen.

Massenpetitionen sind solche, in größerer Zahl mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt.

Sonstige Schreiben

Keine Petitionen sind Auskunftsersuchen sowie bloße Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe, Anmerkungen oder sonstige Meinungsäußerungen ohne materielles Verlangen. Soweit geboten, werden sie durch eine Mitteilung an den Einsender, insbesondere durch einen Rat oder Hinweis oder durch Weiterleitung erledigt. Im Übrigen werden sie abgelegt.

3. Petenten

Das Grundrecht nach Artikel 17 GG und Artikel 35 SächsVerf steht jedermann zu, also jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht das Petitionsrecht nicht zu. Hochschulen, Rundfunkanstalten und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften steht das Petitionsrecht nur zu, soweit die Petition ihren spezifischen Status als Grundrechtsträger betrifft.

Zur Ausübung des Petitionsrechts ist deshalb Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich. Es genügt, dass der Petent in der Lage ist, sein Anliegen verständlich zu äußern. Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit unabhängig.

Wird eine Petition für einen anderen eingereicht, ermittelt das Referat Petitionsdienst in der Regel, ob der Begünstigte mit der Behandlung der Petition einverstanden ist. Erklärt der Begünstigte nicht sein Einverständnis, unterbleibt die weitere Behandlung der Petition.

4. Schriftform

Petitionen können schriftlich oder über das zur Verfügung gestellte Online-Formular eingereicht werden. Die Schriftform ist nur bei Namensunterschrift gewahrt. Im Online-Verfahren genügt die Bestätigung über den dafür vorgesehenen Link.

Ein Recht, Petitionen mündlich vorzubringen, besteht nicht.

5. Verfahren

a) Nach § 60 Absatz 1 GO erfolgt die Zuweisung der Petitionen grundsätzlich an den Petitionsausschuss. Betrifft eine Petition ausschließlich eine Bitte an den Landtag oder bedarf es einer Aufklärung des Sachverhalts mit den Mitteln des SächsPetAG offensichtlich nicht, kann der Präsident die Petition einem fachlich zuständigen Ausschuss überweisen. Die Petitionen in Gesetzgebungsangelegenheiten und in Gegenständen, die zur Zeit ihres Eingangs in einem anderen Ausschuss behandelt werden, sollen unter den Voraussetzungen des § 60 Absatz 2 GO in den fachlich zuständigen Ausschuss überwiesen werden. Außerdem kann die Petition allen Mitgliedern des Sächsischen Landtags, gegebenenfalls auf dem Wege über die Fraktionen, bekannt gemacht werden, damit sie die Petition zum Anlass für eine Gesetzesinitiative nehmen können.

Die Verfügung des Präsidenten erfolgt schriftlich.

b) Beim Referat Petitionsdienst wird jede Petition grundsätzlich gesondert erfasst. Dies gilt auch für alle Schreiben an den Präsidenten und die Fachausschüsse, die nach ihrem Inhalt als Petitionen aufzufassen sind.

Bei Mehrfachpetitionen kann eine Petition als Leitpetition geführt werden.

Massenpetitionen werden als eine Petition (Leitpetition) für die Bearbeitung geführt. Die einzelnen Petitionen werden gesammelt und zahlenmäßig erfasst. In diesen Fällen stellt der Petitionsausschuss die Massenpetition fest und beschließt im Einzelfall ein Verfahren über die geschäftliche Behandlung.

c) Das Referat Petitionsdienst führt eine Vorprüfung insoweit durch, ob die Petition behandlungsfähig oder nicht behandlungsfähig ist. Als nicht behandlungsfähig sind Petitionen in der Regel zu beurteilen, wenn

  1. sie keine Namensunterschrift tragen oder der Absender unvollständig oder unleserlich ist,
  2. sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder schwere Beleidigungen enthalten,
  3. sie Sinnwidriges zum Gegenstand haben,
  4. der gleiche Gegenstand vom Landtag oder von einem Ausschuss in derselben Legislaturperiode auf eine Petition hin schon behandelt worden ist, ohne dass wesentliche neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden,
  5. ihr Inhalt oder Verlangen auf die Verwirklichung einer strafbaren Handlung gerichtet ist,
  6. sie erst nach Erledigung des einschlägigen Teiles des Staatshaushalts durch das Plenum des Landtages einlaufen,
  7. sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. im Namen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingelegt werden. Ausnahmen ergeben sich aus Nummer 3 Absatz 1 Satz 3 dieser Grundsätze.

Soweit die Vorprüfung die Nichtbehandlungsfähigkeit einer Petition annimmt, entscheidet der Ausschuss hierüber nach Erläuterung der die Unzulässigkeit begründenden Tatsachen.

d) Behandlungsfähige Petitionen werden nach Abschluss der Vorprüfung einem Mitglied des Petitionsausschusses zur Berichterstattung übertragen. Grundlage dieser Zuteilung ist eine Liste mit Sachgebieten, die zu verschiedenen Arbeitsgruppen zusammengefasst wurden. Jede Petition wird durch das Referat Petitionsdienst einer dieser Arbeitsgruppen zugeordnet. Die Obleute benennen Mitglieder des Petitionsausschusses aus ihrer Fraktion für die Arbeitsgruppen. Das Referat Petitionsdienst teilt die Petitionen einem benannten Mitglied des Petitionsausschusses unter der Maßgabe zu, dass jedes Mitglied des Petitionsausschusses eine in etwa gleich große Anzahl von Petitionen zur Berichterstattung übertragen bekommt. Die so vorgenommene Zuteilung wird als Anlage 1 mit den Einladungen zur Ausschusssitzung vorgelegt und mit Beschluss des Ausschusses in der Sitzung wirksam. Änderungen der Berichterstattungen oder gewünschte Mitberichterstattungen sind in der Sitzung zu beantragen und ebenfalls durch den Ausschuss zu beschließen. Berichterstatter und Mitberichterstatter sollen zwei verschiedenen Fraktionen angehören.

e) Die Wahrnehmung der Befugnisse nach dem SächsPetAG (Auskunftserteilung, Aktenvorlage, mündliche Auskunftserteilung im Petitionsausschuss durch Behördenvertreter des Landes sowie Zutrittsrecht zu Einrichtungen des Freistaates, § 5 SächsPetAG) erfolgt grundsätzlich auf Beschluss des Petitionsausschusses (§ 8 Absatz 1 SächsPetAG). Zum Zwecke der Beschleunigung der Bearbeitung ermächtigt der Petitionsausschuss seinen Vorsitzenden, zu jeder behandlungsfähigen Petition eine Stellungnahme der Staatsregierung bzw. des Präsidenten des Sächsischen Landtags einzuholen, bevor diese Petition zusammen mit der jeweiligen Stellungnahme dem Berichterstatter zur weiteren Bearbeitung zugeleitet wird.

Auch vom Berichterstatter für erforderlich erachtete ergänzende Stellungnahmen der Staatsregierung zu Petitionen können von dem Vorsitzenden eingeholt werden.

Die Ausübung aller sonstigen Befugnisse nach dem SächsPetAG, der GO und ggf. weiteren Rechtsgrundlagen, hierzu zählen insbesondere die Aktenvorlage, der jederzeitige Zutritt zu Einrichtungen des Freistaates, die Vorladung von Behördenvertretern vor den Petitionsausschuss, die Anhörung von Petenten, Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie die Einholung von Stellungnahmen eines Fachausschusses des Landtages, des Sächsischen Ausländerbeauftragten oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, bedürfen einer vorherigen Beschlussfassung durch den Ausschuss. § 8 Absatz 3 SächsPetAG bleibt von dieser Regelung unberührt.

Vom Berichterstatter und ggf. Mitberichterstatter wird für die Behandlung im Ausschuss eine Darstellung des Sachverhaltes erstellt, wie er sich aus der Petition, den Stellungnahmen und evtl. zusätzlich gewonnenen Informationen, z.B. durch Ortsbesichtigungen, ergibt. Diese Darstellung dient als Grundlage für den Bericht im Sinne des § 67 GO.

Die Berichterstatter werden durch das Referat Petitionsdienst unterstützt.

f) Für die Beratung der Petitionen im Petitionsausschuss bzw. im fachlich zuständigen Ausschuss können die Ausschüsse von der Staatsregierung oder einem Mitglied der Staatsregierung (bzw. deren Beauftragten) schriftliche oder mündliche Stellungnahmen, Berichte, Auskünfte und die Beantwortung von Fragen verlangen.

Berichte und Stellungnahmen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Freistaates unterstehen, sowie juristischen Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähigen Vereinigungen und natürlichen Personen, soweit sie unter der Aufsicht des Freistaates öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, können nur über die für die Aufsicht zuständige oberste Staatsbehörde eingeholt werden.

g) Die Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses und der fachlich zuständigen Ausschüsse richten sich nach § 63 GO.

Die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse bedeuten im Allgemeinen:

  • Abhilfe - Der Petition wird abgholfen, wenn der Petition durch bestimmte Maßnahmen entsprochen wurde;

  • Erledigterklärung – Die Petition wird für erledigt erklärt, wenn sie wegen bestimmter Ereignisse (z. B, Zeitablaufs) abgeschlossen wird;

  • Berücksichtigung – Die Petition erscheint begründet. Das zuständige Staatsministerium wird aufgefordert, dem Gesuch stattzugeben;

  • Erwägung – Die Petition wird als nicht völlig unbegründet angesehen und das zuständige Staatsministerium deshalb gebeten, die Angelegenheit nochmals zu überprüfen und dem Gesuch stattzugeben, soweit dies berechtigt und durchführbar ist;

  • Veranlassung bestimmter Maßnahmen – Dies können Anregungen oder Empfehlungen an die Staatsregierung sein, die sich aus der Petition herleiten;

  • Material – Die Petition wird als geeignet angesehen, bei einer Änderung der einschlägigen Vorschriften mit verwendet zu werden;

  • nicht abhilfefähig – Dem Petitionsverlangen stehen zwingende Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegen;

  • Nutzen von Antragsmöglichkeiten bei Behörden bzw. Ausschöpfen des Rechtsweges – Es bestehen sinnvolle Antragsmöglichkeiten bei den zuständigen Behörden bzw. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe;

  • Zuleiten an eine andere Volksvertretung – Die Zuständigkeit liegt nicht oder nur teilweise beim Freistaat Sachsen und dies stellt sich erst während des Verfahrens heraus.

h) Das Beratungsverfahren des Ausschusses zu einer Petition endet vorbehaltlich der nachstehenden Regelung mit Erstattung des Berichtes und Abgabe der Beschlussempfehlung an das Plenum.

Wird der Staatsregierung eine Petition zur Berücksichtigung, zur Erwägung oder zur Veranlassung bestimmter Maßnahmen überwiesen, so findet eine Befassung des Ausschusses mit Berichten, die innerhalb der in § 10 SächsPetAG genannten Fristen erstattet worden sind, nicht statt. Nur in dem Fall, dass die Staatsregierung innerhalb der gesetzten Frist keinen Bericht erstattet, besteht die Möglichkeit, zu dieser Petition erneut zu beraten (§ 64 GO).

6. Bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen

Eine sachliche Behandlung der Petition wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt. Die Verwaltung ist nicht selten berechtigt, eine bestandskräftige Entscheidung nochmals zu überprüfen und abzuändern, besonders wenn es sich um eine Abänderung zugunsten des Betroffenen handelt. In diesen Fällen ist der Landtag auch berechtigt, die Staatsregierung zu einer erneuten Überprüfung und zu einer Abänderung zugunsten des Betroffenen aufzufordern.

7. Verhältnis des Parlaments zu den Gerichten

a) Möglichkeiten des Landtages bei Petitionen hinsichtlich schwebender oder abgeschlossener Gerichtsverfahren.

Der Landtag hat keine Möglichkeit, in schwebende oder abgeschlossene Gerichtsverfahren einzugreifen. Er kann jedoch in Verfahren, in denen der Freistaat oder eine der Aufsicht des Freistaates unterliegende Körperschaft usw. (oben Nr. 5 Buchst. f, zweiter Absatz) Prozesspartei ist, die Staatsregierung ersuchen, sich als Prozesspartei in dem Verfahren in bestimmter Weise zu verhalten oder auf ein solches Verhalten der Körperschaft usw. als Prozesspartei aufsichtlich hinzuwirken.

Auch wenn ein rechtskräftiges Urteil eine Maßnahme der Exekutive für rechtmäßig erklärt hat, kann der Landtag grundsätzlich noch die Zweckmäßigkeit der Maßnahme prüfen. Eine Grenze findet dieses Recht des Landtages aber da, wo Rechtsvorschriften der Exekutive das in der Petition angegriffene Verfahren zwingend vorschreiben und wo sie ihr eine nachträgliche Änderung ihrer Entscheidung verbieten.

b) Landtag und Dienstaufsicht über Gerichte

Der Landtag ist nicht berechtigt, den Gerichten Anweisungen zu geben oder ihre Entscheidungen aufzuheben. Er kann auch nicht über die Exekutive die Rechtsprechungstätigkeit kontrollieren, da die Gerichte bei ihrer Rechtsprechung unabhängig sind.

Der Landtag hat jedoch die Möglichkeit, von der Staatsregierung Auskunft über den Stand eines bestimmten Gerichtsverfahrens zu verlangen, die Dienstaufsicht zu kontrollieren, die der Staatsminister der Justiz beziehungsweise andere Mitglieder der Staatsregierung über die Gerichte ausüben, und die Staatsregierung zu ersuchen, im Wege der Dienstaufsicht zulässige Maßnahmen zu ergreifen, um ein in einer Petition gerügtes Verhalten eines Richters oder Rechtspflegers abzustellen und gegebenenfalls zu ahnden. Die richterliche Unabhängigkeit ist dabei zu respektieren.

c) Landtag und Staatsanwaltschaft in Strafsachen und Disziplinarsachen für Anwälte

Soweit die Staatsanwaltschaft den Weisungen des Staatsministers der Justiz zu folgen hat, kann der Landtag auch den Staatsminister der Justiz ersuchen, bestimmte Weisungen zu erteilen oder nicht zu erteilen. Dabei ist das Legalitätsprinzip, dessen Beachtung der Staatsanwaltschaft in weitem Umfange zur Pflicht gemacht wird, zu berücksichtigen.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn es sich darum handelt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu beantragen.

8. Mögliche Entscheidungen in Gnadensachen

Der Ministerpräsident übt nach Artikel 67 SächsVerf das Begnadigungsrecht aus. Er kann dieses Recht, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, mit Zustimmung der Staatsregierung auf andere Behörden übertragen.

Bei Petitionen, die das Verlangen nach einem Gnadenerweis zum Inhalt haben, beschränkt sich das Votum des Petitionsausschusses darauf, die Petition zu befürworten oder nicht zu befürworten.

9. Mitteilungen an den Petenten

Nach Eingang der Petition beim Sächsischen Landtag ist dem Petenten eine Empfangsbestätigung zu übermitteln. Ist aus dem Sachverhalt erkennbar, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen zu besorgen ist, wird der Petent darauf hingewiesen, dass mit dem Einreichen der Petition Rechtsmittelfristen weder gehemmt noch unterbrochen werden. Verzögert sich die Behandlung der Petition, kann der Petent einen Zwischenbescheid erhalten.

Sobald der Sächsische Landtag über die Petition beschlossen hat, wird dem Petenten die Art der Erledigung durch den Vorsitzenden des Petitionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung ist mit einer Begründung zu versehen. Bei Massenpetitionen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

10. Akteneinsicht

Dem Petenten ist auf Antrag gemäß § 17 Absatz 1 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) von der Landtagsverwaltung als speichernder Stelle kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person vorhandenen Daten zu erteilen. Diese Auskunft wird in der Regel durch Akteneinsicht gewährt.

Ausgenommen von diesem Akteneinsichtsrecht sind jedoch Aktenteile und sonstige Datenträger, die

  • den Berichterstatter oder Mitberichterstatter deanonymisieren,
  • den Hergang der ausschussinternen Willensbildung betreffen,
  • besonders zu schützende Daten von Dritten beinhalten oder
  • Informationen enthalten, über die die Auskunft deswegen verweigert werden darf, weil die Abwägung zwischen Geheimhaltungsbedürfnis und Interesse des Petenten an der Information dies gebietet (§ 17 Absatz 5 SächsDSG).

Die Akteneinsicht kann auch durch Überlassung einer Kopie der zulässigen Aktenteile gewährt werden.

Liegt dem Referat Petitionsdienst ein Antrag auf Akteneinsicht vor und wird diesem Antrag stattgegeben, sind der Berichterstatter und ggf. der Mitberichterstatter davon unverzüglich zu unterrichten.

11. Berichte des Petitionsausschusses und der fachlich zuständigen Ausschüsse an den Landtag

Über die Beratungen der Ausschüsse zu Petitionen wird jährlich dem Landtag berichtet. Der Bericht besteht aus einer Übersicht über die Themenbereiche der Petitionen und einer Darstellung über die Art ihrer Erledigung. Die Berichterstattung obliegt federführend dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses.