Beispiele
Beispiele aus der Praxis des Petitionsausschusses zeigen, dass Petitionen eine sinnvolle Möglichkeit sind, sich politisch einzusetzen.
Wolfstaler Kamelie
Der Petent - ein Heimatverein - bat den Petitionsausschuss um Unterstützung bei der Erhaltung einer auf einem Gutgelände im Ortsteil Wolfstal der Stadt Roßwein befindlichen Kamelie.
Auf dem Gelände des sog. Wolfstal-Gutes steht in einem Glashaus ein mehr als 200 Jahre alter Kamelienbaum. Damit ist dies die älteste gefüllt blühende Kamelie nördlich der Alpen. Die Kamelie gilt als Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Absatz 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG).
Durch die Stadt Roßwein wurde das Grundstück an einen Verein übertragen, der darauf ein Kinder- und Jugendwohnheim betrieb. Zu diesem Zwecke nahm der Verein bei einer Bank einen Kredit über 80.000 EUR auf. Zwischenzeitlich wurde über den Verein jedoch das Insolvenzverfahren eröffnet, das Kinder- und Jugendwohnheim musste seinen Betrieb einstellen. Die Bank wandte sich nun zur Ablösung der Kreditschuld auch an die Stadt Roßwein als Eigentümerin des Grundstücks. Da die Stadt nicht in der Lage war, die Kreditschuld zu begleichen, und sich auch kein Käufer für das Grundstück fand, wurde durch die Bank ein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt.
Der Petent war nun darüber besorgt, ein neuer Grundstückseigentümer könne sich des kulturhistorischen Wertes der Kamelie nicht bewusst sein. Würde die Kamelie aber als Kulturdenkmal beeinträchtigt, so hätte gemäß § 11 SächsDSchG die Denkmalschutzbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall erforderlich erscheinen.
Der Petitionsausschuss führte zur Lösung dieses Problems intensive Verhandlungen mit allen Beteiligten, in welchen verschiedene Lösungsmöglichkeiten diskutiert wurden. Als Ergebnis wurde ein Kompromiss gefunden, indem sich die Stadt Roßwein und die kreditgebende Bank auf eine Ablösung des Kredites durch die Stadt einigen konnten. Die Zwangsversteigerung war damit abgewendet, das Grundstück verblieb im Eigentum der Stadt. Die Petition konnte in diesem Punkt für erledigt erklärt werden.
Da der Petitionsausschuss das Engagement des Petenten und der Stadt Roßwein zur Betreuung des Kamelienbaumes ausdrücklich begrüßt, wurde die Petition zudem der Staatsregierung mit der Bitte überwiesen, durch das Landesamt für Denkmalpflege eine Bewertung der Kamelie zu veranlassen und für die Zukunft Möglichkeiten zur Förderung aufzuzeigen.
Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat darauf in seinem nach § 10 Sächsisches Petitionsausschussgesetz verfassten Bericht noch einmal die Eigenschaft der Kamelie als Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Absatz 1 SächsDSchG bestätigt. Ferner erläuterte das Staatsministerium die Möglichkeiten einer Förderung solcher Denkmäler und legte eine Beantragung von Fördermitteln beim zuständigen Regierungspräsidium nahe.
Vorzeitige Haftentlassung
Die Petenten wandten sich gegen die Verurteilung ihres Sohnes bzw. Neffen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Sie hielten das Urteil für ein Fehlurteil und forderten die vorzeitige Haftentlassung.
Der Sohn bzw. Neffe der Petenten wurde wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Verurteilte als Angestellter einer Bank gemeinsam mit mindestens einem unbekannten Mittäter Gelder von Kundenkonten in einer Gesamtsumme von mehr als 500.000 EUR abgezweigt hatte. Das Urteil war rechtskräftig, die vom Verurteilten eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof durch Beschluss als unbegründet verworfen.
Die Petenten erhoben den Vorwurf, die weitere Aufklärung des Falles wurde verhindert, insbesondere seien weder der oder die Mittäter noch der Verbleib der Beute weiter ermittelt worden, um das Fehlurteil gegen den Sohn bzw. Neffen der Petenten nicht sichtbar zu machen.
Soweit die Petenten das Urteil angriffen, konnte im Rahmen des Petitionsverfahrens wegen der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit nicht Stellung genommen werden. Bezüglich der Kritik an den Ermittlungen gegen Unbekannt durch die Staatsanwaltschaft ließen die Überprüfung der Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft und den Generalstaatsanwalt keinen Anlass zu dienstaufsichtlichen Maßnahmen erkennen. Bei den Ermittlungen gegen Unbekannt hatten sich keine ausreichenden Hinweise ergeben, die zur Ermittlung des oder der (Mit-) Täter und des Verbleibs der Beute hätten führen können.
Auch einem Gnadengesuch der Petenten für den Verurteilten konnte nicht entsprochen werden.
Der Petitionsausschuss hatte außerdem eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu einem Antrag der Petenten eingeholt, die Freiheitsstrafe des Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen. Das Staatsministerium teilte in seiner Stellungnahme mit, dass es in Anbetracht der Jugend des Verurteilten und der Tatsache, dass er sich bis zu seiner Verurteilung nichts habe zu Schulden kommen lassen und nach Verbüßen der 2/3 Strafe in geordnete, intakte Familienverhältnisse zurückkehre, der Antrag befürwortet werde. Zudem zeige der Verurteilte während des Strafvollzugs ein tadelloses Verhalten, die Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt habe ihm eine stabile Persönlichkeit bescheinigt und empfehle auch eine vorzeitige Entlassung unter dem Aspekt der Resozialisierung.
Dem schloss sich der Petitionsausschuss an und unterstützte in diesem Sinne eine baldmögliche Entlassung zur Bewährung. Zwar konnte der Petitionsausschuss auch hier keine Stellung zu Entscheidungen der für eine Aussetzung des Strafrestes zuständigen Strafvollstreckungskammer beziehen oder diese in irgendeiner Art beeinflussen. Auf Empfehlung des Petitionsausschusses hatte der Sächsische Landtag aber beschlossen, die Staatsregierung zu ersuchen, auf eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten hinzuwirken.

