Volksgesetzgebung

Übergabe von Unterschriftenlisten an die Landtagsverwaltung

Die Volksgesetzgebung ist in Sachsen ein Verfahren mit drei Stufen: Volksantrag zu einem Gesetzentwurf, Volksbegehren und Volksentscheid zum Volksantrag.

Geregelt ist das Verfahren in Artikel 70 mit folgenden der Sächsischen Verfassung, im Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) und in § 50 der Geschäftsordnung.

Der Volksantrag muss von mindestens 40 000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt werden und ihm muss ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Er ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. Erklärt ihn der Präsident für zulässig, wird er im Parlament behandelt.

Im Rahmen der parlamentarischen Behandlung wird der Gesetzentwurf dann in der Regel in der 1. Lesung einem Ausschuss zur Bearbeitung überwiesen. Der Ausschuss erarbeitet eine Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf, über den nach der 2. Lesung vom Plenum abgestimmt wird. Nach der Annahme des Entwurfs und der Verkündung tritt das Gesetz in Kraft.

Im Falle der Ablehnung eines Volksantrages können die Antragsteller ein Volksbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Volksentscheid über den Antrag herbeizuführen. Mindestens 450 000 Stimmberechtigte müssen das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen.

Ist das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen, findet ein Volksentscheid statt. Der Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

Schematische Darstellung des Weges bei der Volksgesetzgebung
Schematische Darstellung des Weges bei der Volksgesetzgebung