Wahlverfahren
Wer die Abgeordneten in den Sächsischen Landtag wählen darf, muss 18 Jahre alt sein und mindestens drei Monate in Sachsen wohnen. Genaue Auskunft geben das öffentliche Wählerverzeichnis und eine individuelle Wahlbenachrichtigung, die jeder Wahlberechtigte erhält.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt ist jeder Deutsche (im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG), der 18 Jahre alt ist und seine Hauptwohnung mindestens drei Monate im Freistaat Sachsen hat. Personen, die ihre Wohnung nicht in Sachsen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich aber für gewöhnlich im Freistaat aufhalten, dürfen unter Beachtung bestimmter Bedingungen an der Wahl zum Sächsischen Landtag teilnehmen. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer beispielsweise infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Alle wahlberechtigten Personen sind in einem Wählerverzeichnis eingetragen. Es wird bei der jeweiligen Gemeindebehörde geführt. Die Wählerverzeichnisse werden an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt, um zu gewährleisten, dass sie richtig und vollständig sind. Deshalb können sie von jedermann eingesehen werden. Außerdem wird jeder Wahlberechtigte durch eine Wahlbenachrichtigung rechtzeitig über den Wahltag, den Ort und die Zeit der Stimmabgabe informiert. Die Wahlbenachrichtigung muss beim Wahlvorgang vorgelegt werden. Auf Verlangen des Wahlvorstands - insbesondere, wenn der Wähler seine Wahlberechtigung nicht vorlegt - hat er sich durch ein gültiges, seine Person ausweisendes Dokument, zum Beispiel einen Personalausweis, zu legitimieren. Es besteht die Möglichkeit einer Briefwahl für Personen, die aus einem besonderen Grund am Wahltag nicht an der Wahl teilnehmen können.
Wer darf gewählt werden?
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die seit mindestens 12 Monaten ihre Hauptwohnung im Freistaat Sachsen haben.
Wie wird gewählt?
60 Mandate entfallen auf Wahlkreiskandidaten, die vom Wähler durch seine Direktstimme ("Erststimme") als Einzelpersonen direkt in den Landtag gewählt werden (Mehrheitswahl). Die restlichen 60 Mandate werden an Parteien vergeben, die von mindestens 5 % der Wähler mittels Listenstimme ("Zweitstimme") gewählt wurden (Verhältniswahl). Mit den Listenstimmen wird die Zusammensetzung der Volksvertretung bestimmt. Sie entscheiden über das anteilsmäßige Verhältnis der Fraktionen im Parlament zueinander. Es kommt also auf die Listenstimme an.
-
- Schematischer Stimmzettel zur Landtagswahl
Erststimme
60 Mandate entfallen auf Wahlkreiskandidaten, die von den Wählern mit der Direktstimme („ Erststimme “) als Einzelpersonen direkt in den Landtag gewählt werden (Persönlichkeitswahl). Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Pro Wahlkreis gibt es also ein Direktmandat.
Zweitstimme
Mit den Listenstimmen („ Zweitstimmen “) wird die prozentuale Zusammensetzung der Volksvertretung bestimmt. Sie entscheiden über das anteilsmäßige Verhältnis der Parteien im Parlament zueinander (Basis: 120 Abgeordnete im Landtag). Auf die so errechnete Zahl der Mandate einer Partei werden diejenigen Mandate angerechnet, die diese Partei bereits über ihr angehörende, gewählte Wahlkreiskandidaten erhalten hat. Die verbleibenden Mandate werden nach der Reihenfolge der Kandidaten auf der Landesliste der Partei vergeben. Die insgesamt zu vergebenden Sitze werden auf die einzelnen Landeslisten aufgrund der errungenen Listenstimmen im Höchstzahlenverfahren nach d`Hondt verteilt.
Überhangmandate und Ausgleichsmandate
Überhangmandate
Bei der Kombination von Verhältniswahlsystem und Persönlichkeitswahl können sich Überhangmandate ergeben. Wird die Hälfte der Abgeordneten durch die Mehrheitswahl in den Wahlkreisen gewählt, die Verteilung der Sitze im Parlament auf die Parteien jedoch nach dem Verhältnis der für die Listen abgegebenen Stimmen vorgenommen, so kann der Fall eintreten, dass eine Partei über die Wahlkreise mehr Sitze erringt, als ihr auf Grund der Listenstimmen zustehen.
Ausgleichsmandate
Kommt es zu einem oder mehreren Überhangmandaten, sieht das Landeswahlgesetz die Vergabe von Ausgleichsmandaten für die hierdurch benachteiligten Landeslisten vor. Die Zahl der Ausgleichsmandate darf jedoch die der Überhangmandate nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht sich um die Zahl der Überhang- und Ausgleichsmandate.
Beispiel:
Die Partei A gewinnt durch ihre direkt gewählten Wahlkreiskandidaten eine Vielzahl der Sitze im Landtag. Bei der Auszählung der Listenstimmen erzielt sie jedoch ein prozentual niedrigeres Resultat. Da somit einige Abgeordnete der Partei A entsprechend des erreichten Listenstimmenanteils als überzählig erachtet werden müssten (Überhangmandate), ihnen aber aus demokratischen Gründen die direkt erlangten Mandate nicht genommen werden dürfen, erhalten andere Parteien zur Berichtigung der Sitzverhältnisse im Landtag entsprechend Mandate, bis die tatsächliche Zusammensetzung dem Wahlergebnis der Zweitstimme entspricht.
Höchstzahlenverfahren nach d`Hondt
Das vom belgischen Mathematiker Viktor d´Hondt entwickelte Verfahren wird für die Sitzverteilung der Parteien in Parlamenten angewendet. Die Umwandlung in Mandate vollzieht sich wie folgt:
Die von den einzelnen Parteien erzielten Stimmenzahlen werden nacheinander durch die Zahlen 1, 2, 3, 4, 5, 6 usw. geteilt. Jede Teilung ergibt eine sogenannte Höchstzahl. Es werden so viele Höchstzahlen errechnet, wie Mandate zu vergeben sind. Die größte Höchstzahl erhält Mandat Nr. 1, die zweitgrößte Nr. 2 usw.
Das Verfahren wird im Landtag auch zur Besetzung von Ausschüssen angewendet.
