Das Amt des Sächsischen Ausländerbeauftragten

Prof. Dr. Martin Gillo

Herzlich willkommen auf den Internetseiten des Sächsischen Ausländerbeauftragten!
Mein Name ist Martin Gillo,
ich bin Abgeordneter des Sächsischen Landtags und Staatsminister a. D. Ich wurde am 9. Dezember 2009 vom Sächsischen Landtag in das Amt des Sächsischen Ausländerbeauftragten gewählt. Auf diesen Seiten können Sie sich über mein Amt, meine Ziele und über Angebote für Migrantinnen und Migranten in Sachsen informieren.

Der Sächsische Ausländerbeauftragte fördert die Integration der im Freistaat Sachsen lebenden Ausländer und wahrt deren Belange. Grundlage seiner Arbeit ist das Gesetz über den Sächsischen Ausländerbeauftragten.

Einigkeit in Vielfalt

Das Amt des Sächsischen Ausländerbeauftragten gibt es seit 1992. Zu Beginn jeder Wahlperiode wählt der Landtag eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten aus seiner Mitte zum Beauftragten, der unabhängig und weisungsfrei arbeiten kann. Am 9. Dezember 2009 wählte der 5. Sächsische Landtag den Abgeordneten Dr. Martin Gillo, CDU, zum Sächsischen Ausländerbeauftragten.

Ziel der Arbeit des Sächsischen Ausländerbeauftragten ist die rechtliche, gesellschaftliche und kulturelle Integration der in Sachsen lebenden Menschen mit Migrationshintergrund. Er setzt sich gegenüber der Staatsregierung und dem Parlament dafür ein, dass die Interessen der Migrantinnen und Migranten in Sachsen angemessen berücksichtigt werden. Dazu arbeitet er unter anderem mit dem Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags und mit den kommunalen Ausländerbeauftragten im Freistaat Sachsen zusammen.

In Sachsen leben derzeit etwa 84.000 Menschen, die eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Das macht einen relativen Anteil an der Wohnbevölkerung von 2,7 % Prozent aus.

Wesentliche Aufgaben des Landesbeauftragten

  • jährliche Berichterstattung zur Situation der in Sachsen lebenden Ausländer an das Parlament
  • Beteiligung an der Erarbeitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften mit ausländerrechtlichem Bezug
  • Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags zu ausländerrechtlichen Petitionen
  • Vorsitz der Härtefallkommission
  • Unterstützung der kommunalen Ausländerbeauftragten und der im Ausländer- und Integrationsbereich aktiven Vereine und Institutionen
  • Entgegennahme und Bearbeitung von Bitten und Beschwerden
  • Stellungnahmen während der Sitzungen des Sächsischen Landtags zu aktuellen Themen, die in Sachsen lebende Migrantinnen und Migranten betreffen
  • deutschlandweite Mitwirkung in verschiedenen Gremien zur Gestaltung der Integrationspolitik, Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen
  • Kontaktpflege zur Bundesintegrationsbeauftragten sowie seinen Kollegen auf Länderebene
  • Öffentlichkeitsarbeit und Information der Bevölkerung

Gesetz über den Sächsischen Ausländerbeauftragten (SächsAuslBeauftrG)

Vom 9. März 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Der Sächsische Landtag hat am 28. Januar 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Grundsatz
Zur Wahrung der Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Ausländer und insbesondere zur Förderung der gesellschaftlichen Eingliederung der hier auf Dauer oder langfristig lebenden Ausländer wird beim Sächsischen Landtag der Sächsische Ausländerbeauftragte (Ausländerbeauftragte) berufen.

§ 2 Wahl
(1) Der Ausländerbeauftragte wird vom Landtag zu Beginn der Wahlperiode für deren Dauer aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.

(2) Der Ausländerbeauftragte übt seine Tätigkeit bis zur Wahl durch den neugewählten Landtag aus. Er kann während der Wahlperiode nur mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags abberufen werden.

(3) Im Falle einer Abberufung, eines Verzichts oder bei Verlust der Mitgliedschaft im Landtag erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.

§ 3 Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Ausländerbeauftragte wird nach Pflicht und Ermessen aufgrund eigener Entscheidung tätig. Er kann vom Staatsministerium des Innern und den sächsischen Ausländerbehörden Auskunft und Akteneinsicht verlangen.

(2) Der Ausländerbeauftragte erstattet dem Landtag einen jährlichen Bericht zur Situation der im Freistaat Sachsen lebenden Ausländer. Er kann dem Landtag jederzeit Einzelberichte vorlegen. Auf Anforderung des Landtags hat er diesem besondere Berichte vorzulegen.

(3) Zu den Gesetzentwürfen ausländerrechtlichen Inhalts kann er Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber den Ausschüssen abgeben, die den Entwurf beraten. Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Ausländer in Sachsen maßgeblich berühren, erläßt die Staatsregierung nach Anhörung des Ausländerbeauftragten.

(4) Auf Anforderung des Petitionsausschusses nimmt der Ausländerbeauftragte zu Petitionen Stellung, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Ausländer betreffen. Die Stellungnahme soll innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen.

(5) Der Ausländerbeauftragte nimmt an ihn gerichtete Bitten und Beschwerden (Eingaben) entgegen und geht ihnen im Rahmen seiner Möglichkeiten nach. Er kann sich dabei an die zuständigen staatlichen und privaten Stellen mit der Bitte um Unterstützung wenden. Soweit nicht auszuschließen ist, daß es einer Aufklärung des Sachverhaltes der Eingabe mit den Mitteln des Gesetzes über den Petitionsausschuß des Sächsischen Landtags (Sächsisches Petitionsausschußgesetz - SächsPetAG) vom 11. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 90) bedarf, soll der Ausländerbeauftragte sie mit Zustimmung des Eingabeführers an den Präsidenten des Landtags als Petition weiterleiten.

(6) Der Ausländerbeauftragte soll seine Erkenntnisse über Verletzungen von Rechten oder Benachteiligungen von Ausländern den zuständigen Behörden zugänglich machen.

(7) Er arbeitet mit den kommunalen Ausländerbeauftragten zusammen und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 4 Rechtsstellung
(1) Der Ausländerbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Der Präsident des Landtags ernennt den nach § 2 Gewählten.

(3) Der Ausländerbeauftragte erhält eine erhöhte steuerpflichtige Grundentschädigung nach § 5 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes und eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes wie ein stellvertretender Präsident. § 6 Absatz 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

§ 5 Geschäftsstelle
(1) Zur Unterstützung des Ausländerbeauftragten besteht als Bestandteil der Verwaltung des Landtags eine Geschäftsstelle, für die dem Ausländerbeauftragten die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen ist.

(2) Die Besetzung der Stellen erfolgt im Benehmen mit dem Ausländerbeauftragten. Er ist der Vorgesetzte seiner Mitarbeiter. Der Präsident des Landtags übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter aus.

(3) Die Mitarbeiter des Ausländerbeauftragten haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) Die Mitarbeiter des Ausländerbeauftragten dürfen ohne Genehmigung des Präsidenten des Landtags über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur nach den für sächsische Beamte geltenden Vorschriften versagt werden.

§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.